Der Rat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 12.03.2025 den Bebauungsplan Nr. 36 "Verbindungsstraße L539-B35“, 1. Teiländerung als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im hier abgedruckten Lageplan dargestellt.
Hiermit wird der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 des BauGB i. V. mit § 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim durch Abdruck im Stadtanzeiger vom 21.03.2025 bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird bei der Stadtverwaltung Germersheim -Bauabteilung-, Stadthaus Kolpingplatz 3, Zimmer 202 (II.OG) während der Geschäftsstunden
| Montag – Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.30 Uhr |
auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB i. d. aktuellen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan -§§ 39 – 42 BauGB- und über das Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.