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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Germersheim für das Haushaltsjahr 2026

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 98 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), am 31.03.2026 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Germersheim, vom 23.04.2026 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Nachtragshaushaltsplan/-satzung 2026-

unverändert (Beträge in Euro): 

2026

2025 

1. im Ergebnishaushalt  

- der Gesamtbetrag der Erträge auf

56.340.669

56.134.891 

- der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

69.221.594

73.855.687 

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-12.880.925

-17.720.796 

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen

-10.233.205

-15.087.197  

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.275.000

6.435.800  

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

13.705.000

20.118.000  

Saldo Ein- und

Auszahlungen Investitionstätigkeit

-7.430.000

-13.682.200

Saldo Ein- und

Auszahlungen Finanzierungstätigkeit

15.278.345

28.610.346

§ 2 - § 3 unverändert

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 45.000.000 Euro

§ 5 - § 11 unverändert

Im Übrigen bleibt die Haushaltssatzung in der Fassung vom 10.12.2025 mit ihren Festsetzungen bestehen.

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Germersheim, den 27.04.2026
gez. Marcus Schaile | Bürgermeister

Hinweise:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 wird hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 98 i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO liegt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 in der Zeit vom 08.05. bis einschließlich 19.05.2026 im Stadthaus, Kolpingplatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus:

Montag bis Mittwoch

8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr,

Donnerstag

8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr,

Freitag

8.30 bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

das Vorliegen von Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 GemO)

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO)

unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine solche Rechtsverletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung schriftlich geltend gemacht wird.

Stadt Germersheim, den 27.04.2026
gez. Marcus Schaile | Bürgermeister