Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 98 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), am 31.03.2026 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Germersheim, vom 23.04.2026 hiermit bekannt gemacht wird:
| Nachtragshaushaltsplan/-satzung 2026- unverändert (Beträge in Euro): | 2026 | 2025 |
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| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| - der Gesamtbetrag der Erträge auf | 56.340.669 | 56.134.891 |
| - der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 69.221.594 | 73.855.687 |
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| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -12.880.925 | -17.720.796 |
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| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -10.233.205 | -15.087.197 |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.275.000 | 6.435.800 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.705.000 | 20.118.000 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit | -7.430.000 | -13.682.200 |
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| Saldo Ein- und Auszahlungen Finanzierungstätigkeit | 15.278.345 | 28.610.346 |
§ 2 - § 3 unverändert
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 45.000.000 Euro
§ 5 - § 11 unverändert
Im Übrigen bleibt die Haushaltssatzung in der Fassung vom 10.12.2025 mit ihren Festsetzungen bestehen.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Hinweise:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 wird hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 98 i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO liegt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 in der Zeit vom 08.05. bis einschließlich 19.05.2026 im Stadthaus, Kolpingplatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus:
| Montag bis Mittwoch | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr, |
| Donnerstag | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr, |
| Freitag | 8.30 bis 12.30 Uhr. |
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | das Vorliegen von Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 GemO) |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine solche Rechtsverletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung schriftlich geltend gemacht wird.