nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Stadtgebiet Germersheim
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBL.S.351) wird für die Stadt Germersheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen im Innenstadtgebiet der Stadt Germersheim dürfen am Sonntag dem 29.06.2025 in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr geöffnet sein.
Das Gebiet der Innenstadt wird umgrenzt von der August-Keiler-Straße, An Fronte Lamotte, An der Hochschule, An Fronte Beckers, Klosterstraße, Ludwigsring, Bahnhofstraße, Zeughausstraße und der Rudolf-von-Habsburg-Straße.
| (1) | Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I. S.1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. |
| (2) | Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den in § 1 angeführten verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I. S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.