Aufgrund des § 24 GemO für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) hat der Stadtrat der Stadt Germersheim am 18.06.2025 nachstehende Satzung beschossen.
Die Stadt Germersheim betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Paradeplatz statt.
Wird der Paradeplatz zu Wochenmarktzeiten für andere Veranstaltungen im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen oder in dringenden Fällen zu anderen Zwecken benötigt, so wird der Wochenmarkt auf dem Nardiniplatz stattfinden oder ausfallen. Die Entscheidung hierüber wird von der Marktmeisterin/dem Marktmeister 2 Wochen im Voraus mitgeteilt.
(2) Der Wochenmarkt wird jeden Dienstag abgehalten. Fällt der Markttag auf einen Feiertag, dann findet der für diesen Tag vorgesehene Wochenmarkt nicht statt.
(3) Die Marktzeit beginnt um 8:30 Uhr und endet um 14:00 Uhr.
In besonderen Fällen können die Marktzeiten vorübergehend geändert werden.
Änderungen werden rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht. Für Foodtrucks können abweichende Marktzeiten festgelegt werden.
(4) Die Marktzeiten sind zwingend einzuhalten – ein späterer Aufbau oder früherer Abbau ist nur durch Erlaubnis möglich.
Auf dem Wochenmarkt der Stadt Germersheim dürfen nur Warenarten gemäß § 67 Abs. 1 GewO angeboten werden:
(1) Gegenstand des Wochenmarktes ist ausschließlich der Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Produkten des Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft und der Fischerei. Der Verkauf anderer Waren ist unzulässig, soweit sie nicht dem in § 67 GewO vorgesehenen Warenkreis zuzurechnen sind oder im Einzelfall vom Marktveranstalter zugelassen werden.
(2) Der Betrieb mobiler Verkaufsstände, insbesondere von Foodtrucks, ist zulässig, sofern das angebotene Sortiment dem Charakter eines Wochenmarktes im Sinne des § 67 GewO entspricht. Hierzu zählen insbesondere frisch zubereitete Speisen und Getränke, die sowohl zum sofortigen Ver- zehr vor Ort als auch zum Mitnehmen angeboten werden. Ziel ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der in der Innenstadt tätigen Berufstätigen, mit einem qualitativ hoch- wertigen Mittagsangebot.
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadtverwaltung als Jahresplatz (Dauererlaubnis) oder in Ausnahmefällen (z. B. Saisonware wie Spargel, Erdbeeren, Kirschen) für einzelne Tage (Tageserlaubnis).
(3) Die Stadtverwaltung weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen bindend zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Es ist nicht gestattet, dass Benutzer des Wochenmarktes ihre zugewiesenen Standflächen ganz oder teilweise weitervermieten.
Die Stadtverwaltung erkennt nur schriftliche Abmachungen und schriftliche Zusagen als rechtsverbindlich an. Mündliche Erklärungen einzelner Personen oder Organe der Stadtverwaltung sind ohne Rechtswirkung und begründen keinen Schadensersatzanspruch.
(5) Die Marktbehörde ist berechtigt, auch nach bereits erfolgter Zuweisung eines Standplatzes diesen aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verändern.
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 90 Minuten nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
(2) Fahrzeuge der Marktbeschicker sind spätestens zu Beginn der in § 2 Abs. 3 dieser Satzung festgesetzten Marktzeiten vom Marktplatz zu entfernen. Vor Beendigung der Marktzeiten (§ 2 Abs. 3) dürfen Fahrzeuge auf den Marktplatz nicht auffahren. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Marktmeisterin / des Marktmeisters.
(1) Die für den Warenverkauf zu benutzenden Verkaufseinrichtungen (Markttische und Marktstände) sind von den Marktbeschickern mitzubringen.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein. Das Aufstellen überdachter Verkaufsstände ist gestattet; sie dürfen jedoch den Ausblick auf die übrigen Verkäufer nicht stören. Die lichte Höhe der Vordächer, Markt- und Wetterschirme muss mindestens 2,10 m betragen und darf die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite um höchstens 1 m überragen. Die Höhe der Verkaufsstände darf mit der Warenauslage 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände (Warenvorräte dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
Die Gesamttiefe des Verkaufsplatzes darf 2,50 m, in Ausnahmen bei Überbreite 4,00 m nicht überschreiten. Die Standplätze sind hinsichtlich ihrer Ausmaße einzuhalten.
(3) Die Standinhaber haben an ihrer Verkaufseinrichtung an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Die Waren sind auszuzeichnen. Andere Schilder, Anschriften, Plakate sowie jede sonstige Reklame sind nur innerhalb der Marktstände in angemessenem Rahmen gestattet und nur, soweit diese mit dem eigenen Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen.
(4) Werbung jeglicher Art von politischen Parteien und sonstigen Vereinigungen sind nicht gestattet.
(5) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
(1) Die Teilnahme der Marktbeschicker am Markt auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen ist an den festgesetzten Markttagen verpflichtend.
(2) Auf Antrag kann die Marktbehörde aus sachlich gerechtfertigtem Grund eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht genehmigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Marktbeschicker saisonabhängige Ware feilbietet.
(3) In Fällen von Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Abwesenheitsgründen hat unverzüglich eine Abmeldung unter Angabe von Gründen bei der Marktmeisterin oder dem Marktmeister zu erfolgen.
(1) Der Marktplatz darf durch die Abhaltung des Wochenmarktes nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf dem Wochenmarkt entsorgt werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
| 1. | ihre Standplätze, Verkaufsflächen sowie die angrenzenden Gangflächen nach der Benutzung besenrein zu hinterlassen und während der Benutzungszeit von Schnee und Eis sowie eventuellen Verschmutzungen freizuhalten, |
| 2. | anfallende Abfälle, Verpackungsmaterial, Steigen, Kisten und sonstige Gegenstände sind zu sammeln und nach dem Markt selbst zu entfernen bzw. mitzunehmen, |
| 3. | dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden. |
(3) Das unmittelbare Lagern von Lebensmitteln auf dem Boden ist verboten. Alle Verkaufseinrichtungen und Geräte müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(4) Eine Entsorgung des Abfalls in die auf dem Marktplatz vorhandenen öffentlichen Abfallbehälter ist nicht gestattet.
Die Stadtverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Wochenmarkt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung grob oder wiederholt verstoßen wird.
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Stadtverwaltung zu beachten.
(2) Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf dem Wochenmarkt ist die Stadt Germersheim zuständig und verantwortlich. Den Anordnungen der Verantwortlichen ist Folge zu leisten.
(3) Jeder Marktbeschicker und Marktbesucher hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Es ist insbesondere unzulässig:
| 1. | Waren im Umhergehen anzubieten, |
| 2. | Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, Ausnahmen können mit Zustimmung des Veranstalters zugelassen werden |
| 3. | Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gem. § 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, |
| 4. | den Marktplatz während der Marktzeiten mit Fahrzeugen jeder Art, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderwagen, zu befahren, solche Fahrzeuge mitzuführen oder auf dem Marktplatz abzustellen, |
| 5. | warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, |
| 6. | Ware öffentlich zu versteigern, |
| 7. | Ausspielungen, Lotterien oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen, |
| 8. | Benutzung von Lautsprechern. |
Gebühren werden nach der Gebührensatzung (Satzung über die Erhebung einer Marktstandsgebühr) erhoben.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, soweit eine Zuwiderhandlung nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt:
| 1. | die Einhaltung der Marktzeiten nach § 2 Abs. 3, |
| 2. | den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 4 Abs. 1, |
| 3. | den Auf- und Abbau nach § 5 Abs. 1, |
| 4. | das Fahr- und Abstellverbot von Fahrzeugen nach § 5 Abs. 2, |
| 5. | die Verkaufseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, |
| 6. | die Ausweispflicht nach § 6 Abs. 4, |
| 7. | die Verunreinigung des Marktplatzes nach § 8 Abs. 1, |
| 8. | die Reinigung der Standplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, |
| 9. | den Zutritt nach § 9, |
| 10. | das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 10 Abs. 1, |
| 11. | die Beachtung von Anordnungen des Marktmeisters nach § 10 Abs. 2 Satz 2, |
| 12. | das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1, |
| 13. | das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach § 10 Abs.4 Nr. 2, |
| 14. | das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 und 4, |
| 15. | das Schlachten von Kleintieren nach § 10 Abs. 4 Nr. 5. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Diese Wochenmarktsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.