Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153; BS Rh-Pf 2020-1), der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl. Seite 435; BS Rh-Pf 2020-4) der Feuerwehr Entschädigungsverordnung i.d.F. vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85; BS Rh-Pf 213-50-3) sowie der nach den §§ 21 und 22 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (GVBl. Seite 448; BS Rh-Pf 219-1-1) hat der Stadtrat der Stadt Germersheim folgende beschlossen:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Germersheim erfolgen im Amtsblatt der Stadt. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse
„https://www.germersheim.eu“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung bei der Stadtverwaltung Germersheim, Stadthaus, Kolpingplatz 3, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates der Stadt Germersheim und des Ortsbeirates des Ortsbezirkes Sondernheim oder eines Ausschusses oder eines Beirates, sowie in den Fällen, in denen eine termingebundene öffentliche Bekanntmachung nicht rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Germersheim veröffentlicht werden kann, werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. In der nächsten planmäßig erscheinenden Ausgabe des Amtsblattes ist auf diese Bekanntmachung hinzuweisen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandlos ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf / durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln am Stadthaus Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim und am Rathaus Sondernheim, Kirchstraße 42, 76726 Germersheim. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.
Der Stadtteil Sondernheim bildet einen Ortsbezirk.
Der Ortsbeirat Sondernheim besteht aus dreizehn Mitgliedern.
(1) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung des Stadtrates zu hören.
(2) Dem Ortsbeirat werden folgende, den Stadtteil betreffende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen:
| 1. | An-und Verkauf von Grundstücken oder anderen Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 250.000,-- € im Einzelfall (Ausnahme § 8 Abs. 2). |
| 2. | Auftragsvergaben, soweit die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind, bis zu 75.000,-- € im Einzelfall (mit Ausnahme der Fälle § 8 Abs. 1). |
| 3. | Verpachtung von Grundstücken und Vermietung von Wohnungen im Eigentum der Stadt (mit Ausnahme der Fälle nach § 8 Abs. 8). |
| 4. | Gestaltung des Friedhofes, einschließlich der Festlegung der erhaltenswerten Grabdenkmäler. |
| 5. | Festsetzung der Reihenfolge für den Bau und Ausbau der Wirtschaftswege im Stadtteil. |
| 6. | An- und Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken (außer § 8 Abs. 8). |
| 7. | Die Verpachtung der eigenen sowie sonstigen Fischereigewässer soweit Dritte ihre Rechte und Pflichten auf die Stadt übertragen haben. |
(3) Weitere Aufgaben können durch Stadtratsbeschluss übertragen werden.
(4) Bei den vorstehenden Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss (auch als Rechnungsprüfungsausschuss tätig) |
| 2. | Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtentwicklung |
| 3. | Werkausschuss -Städtische Abwasserbeseitigung- |
| 4. | Ausschuss für Generationen, Soziales und Kultur |
| 5. | Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr |
| 6. | Schulträgerausschuss; seine Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Schulgesetzes. |
| 7. | Umlegungsausschuss (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse ist zu beachten) |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 15 Mitgliedern und für jedes Mitglied ein Stellvertreter. Der Schulträgerausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und Stellvertretern, 3 Vertretern der Lehrer der in der Trägerschaft der Stadt stehenden Schulen, 3 Vertretern der Eltern und 9 Ratsmitgliedern.
Der Umlegungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und richtet sich nach der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der geltenden Fassung.
(3) Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und deren Stellvertreter eines Ausschusses sollen Ratsmitglieder sein. Die Vertreter des Stadtrates im Schulträgerausschuss sollen Ratsmitglieder sein.
(1) Soweit einem Ausschuss die abschließende Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht übertragen ist, kann der Ausschuss innerhalb seines aus der Bezeichnung sich ergebenden Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten.
(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, kann durch den Bürgermeister ein federführender Ausschuss bestimmt werden. Die zuständigen Ausschüsse und der Ortsbeirat können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(3) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss ist auch Rechnungsprüfungsausschuss im Sinne des § 110 Absatz 1 GemO. Darüber hinaus wird dem Haupt- und Finanzausschuss die abschließende Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000,-- €. |
| 2. | Verträge der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 10.000,-- € zu genehmigen. |
| 3. | Erlass und die unbefristete Niederschlagung von städtischen Forderungen auch im Rahmen von Verbrauchsinsolvenzverfahren und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen über 5.000,-- €, bis 25.000,-- €, |
| 4. | Zustimmung zur Anschaffung und zur Erteilung von Aufträgen bis zu einem Wert von 250.000,-- € im Einzelfall. |
| 5. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Stadt sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen. |
| 6. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen. |
| 7. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns. |
| 8. | Zustimmung zu Erschließungsverträgen, die die Stadt bis zu einem Betrag von 25.000,-- € belasten soweit diese Erschließungsverträge nicht bereits mit dem Grundstücksverkauf geregelt wurden. |
| 9. | Festlegung des Ausbaubeitragsverhältnisses bei beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen. |
| 10. | An- und Verpachtung von öffentlichen Einrichtungen oder von Teilen öffentlicher Einrichtungen. |
| 11. | Ab einem Streitwert von 20.000,-- € über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen. Hierüber wird der Stadtrat in seiner nächsten Sitzung informiert. |
| 12. | An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 250.000,-- € außer in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nummer 1 im Einzelfall endgültig zu entscheiden. Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend der Wertgrenze nach Satz 1. |
| 13. | An- und Verpachtung von auch landwirtschaftlichen Grundstücken mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 2 Nummer 6 oder des § 8 Abs. 8. |
| 14. | Verpachtung der Jagden, soweit die Jagdgenossenschaft ihre Rechte und Pflichten auf die Stadt übertragen hat. |
| 15. | Verpachtung der eigenen sowie der sonstigen Fischereigewässer, soweit Dritte ihre Rechte und Pflichten auf die Stadt übertragen haben (Ausnahme § 5 Abs. 2 Nummer 7). |
| 16. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
| 17. | Gestaltung des Friedhofes Germersheim einschließlich der Festlegung der erhaltenswerten Grabdenkmäler (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt) |
| 18. | Zustimmung zur Übernahme einer dauernden Grabpflege durch die Stadt. |
(5) Dem Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtentwicklung wird die abschließende Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Erteilung von Aufträgen aus seinem Geschäftsbereich bis zu einem Wert von 350.000,-- € gemäß Inflation/Preisanpassung am Bau für einzelne Aufträge, sofern die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind. |
| 2. | Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fälle der §§ 14, 31, 32, 33,34, 35, 145 und 173 BauGB zu erteilen, ferner in denkmalrechtlichen und telegraphenwege- bzw. fernmelderechtlichen Verfahren. |
| 3. | Anträge der Stadt nach § 15 BauGB. |
| 4. | Ob Missstände oder Mängel an einem Grundstück nach § 26 Ziffer 4 des Baugesetzbuches vorliegen. |
| 5. | Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB in Bauleitplanverfahren der Nachbargemeinden, bei denen Auswirkungen auf das Stadtgebiet nicht ausgeschlossen werden können. |
| 6. | Stellungnahme der Stadt in Verfahren nach dem Abfallgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landespflegegesetz, dem Wasserrecht, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Landesplanungsgesetz sowie dem Raumordnungsgesetz. |
| 7. | Fällung von Bäumen, soweit sie nicht der Forstbewirtschaftung unterliegen. Baumfällungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hiervon nicht berührt. |
| 8. | Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung durch die Kreisverwaltung bei Abweichungen von Satzungen über örtliche Bauvorschriften gem. § 69 LBauO, § 88 LBauO |
| 9. | Übernahme privater Verkehrsflächen in die Baulast der Stadt. |
(6) Die Zuständigkeiten des Werksausschusses – Städtische Abwasserbeseitigung - ergeben sich aus der jeweiligen gültigen Betriebssatzung der Stadtwerke Germersheim.
(7) Dem Ausschuss für Generationen, Soziales und Kultur werden zur abschließende Beschlussfassung übertragen:
| 1. | Vergabe der im Haushaltsplan veranschlagten freiwilligen Leistungen der Stadt im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses |
| 2. | Grundsätzliche Festlegung des städtischen Kulturprogrammes |
Den Institutionen und Vereinen soll in diesem Ausschuss Gelegenheit gegeben werden, ihre Arbeit und die damit verbundenen Anliegen vorzustellen.
Der Ausschuss nimmt Stellung zu Belangen des sozialen Zusammenlebens in städtischer Verantwortung.
(8) Dem Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr wird zur abschließenden Beschlussfassung übertragen:
| 1. | Herstellung des Einvernehmens bezüglich der Anordnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner. |
| 2. | Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen. |
| 3. | Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 45 Absatz 1 b, Straßenverkehrsordnung). |
| 4. | Herstellung des Einvernehmens bei der Anordnung von geschwindigkeitsbeschränkten Zonen gem. § 45 Absatz 1c. |
| 5. | Beratung zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallenden Themen des ÖPNV und Angelegenheiten des Radverkehrs. |
(9) § 47 Absatz 1 der GemO bleibt unberührt.
(10) Bei den vorstehenden Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(1) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000,-- €.
(2) Entscheidung über den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem Wert von 50.000,-- € im Einzelfall.
(3) Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltsentscheidung des Stadtrates und die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung.
(4) Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates.
(5) Erlass und unbefristete Niederschlagung von städtischen Forderungen auch im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen bis 5.000,-- €
(6) Stellungnahme in telegraphenwege- bzw. fernmelderechtlichen Angelegenheiten, wenn nur öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind.
(7) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristenwahrung.
(8) Verpachtung und Kündigung von Gartengrundstücken sowie Verpachtung und Kündigung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sowie die Anpassung der Pachthöhe.
(9) Verfügung und Entscheidung über An- und Verkäufe von Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,-- €.
(10) Erhebung von Vorausleistungen auf Entgelte.
(11) Verwendung von Mitteln der Städtebauförderung bis zu 50.000,-- € im Einzelfall.
(12) Erklärung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, wenn Gründe nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht vorliegen.
(13) Einräumung von Grunddienstbarkeiten.
(14) Vermietung und Anmietung von städtischen Wohnungen und Gebäuden.
(15) Der Bürgermeister entscheidet bis zu einem Streitwert, der 20.000,-- € nicht übersteigt, über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen.
(16) Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(17) Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.
(18) Bei den vorstehenden Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge.
(19) Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB in Bauleitplanverfahren der Nachbargemeinden, bei denen Auswirkungen auf das Stadtgebiet ausgeschlossen werden können.
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Stadtrates und der Ausschüsse werden für bestimmte Interessensgebiete Beiräte berufen.
(2) Es werden folgende Beiräte berufen:
| a) | Sportbeirat |
| b) | Beirat für Migration und Integration (nach den besonderen Regelungen der Satzung über die Einrichtung und Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration) |
| c) | Agenda-Beirat |
| (3) a) | Der Sportbeirat besteht aus: |
| je einem Vertreter und Stellvertreter - Ratsmitglieder oder Bürger - der im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppen, |
| je 1 Vertreter der sporttreibenden Vereine, |
| den Direktoren und Rektoren der in der Trägerschaft der Stadt stehenden Schulen bzw. deren Vertreter. |
| b) | Für den Beirat für Migration und Integration gelten die Bestimmungen der Satzung über die Einrichtung und Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration. |
| c) | Der Agenda-Beirat besteht aus: |
| 15 Mitgliedern - Ratsmitglieder oder Bürger - der im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppen, Stellvertreter sind nicht vorgesehen. |
(4) Den Vorsitz in den Beiräten führt der Bürgermeister bzw. der Beigeordnete, zu dessen Geschäfts- bereich die dem Beirat obliegenden Aufgaben gehören. Die besonderen Bestimmungen der Satzung über die Einrichtung und Durchführung der Wahlen eines Beirates für Migration und Integration bleiben unberührt.
(5) Die Beiräte tagen unter Beachtung von § 35 GemO öffentlich.
(6) Im Übrigen gelten für die Beiräte die vorhergehenden Bestimmungen für den Stadtrat und die Ausschüsse dieser Hauptsatzung entsprechend.
(1) Die Stadt hat einen Beigeordneten.
(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.
(3) Für den Beigeordneten der Stadt wird ein Geschäftsbereich gebildet.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 3. Das Gleiche gilt für die Mitglieder des Ortsbeirates, des Beirates für Migration und Integration und der städtischen Ausschüsse, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Nachgewiesener Verdienstausfall wird bis zu einem Höchstbetrag von 18,00 € je angefangene Stunde ersetzt.
(3) Die Aufwandsentschädigung einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen wird in Form eines monatlichen Grundbetrages - gilt nur für Ratsmitglieder - und eines Sitzungsgeldes gewährt. Der monatliche Grundbetrag für Ratsmitglieder beträgt 70,00-- €. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an einer Sitzung, außer Fraktionssitzungen, pro Sitzungsteilnehmer 25,00 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt.
(4) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten den doppelten monatlichen Grundbetrag.
(5) Der/die Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration erhält den doppelten Betrag des Sitzungsgeldes.
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 310,-- €. Es erfolgt ein Jahresbericht in öffentlicher Stadtratssitzung.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die/der Senioren- und Seniorensicherheitsbeauftragte(n) eine monatliche Entschädigung in Höhe von 15 v. H. der hälftigen Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister erhalten würde.
(2) § 9 Absatz 4 KomAEVO (Ruhen der Aufwandsentschädigung) gilt entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % des Satzes der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes nach § 12 KomAEVO Gemeinden erhalten würde.
(2) Der Stellvertreter des Ortsvorstehers, der den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats länger als 3 Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung, bis zu 2 Wochen 50 %, für die Vertretung von mehr als 2 Wochen 100 % der Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers. § 13 Absatz 1 vorletzter Satz KomAEVO gilt entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Germersheim erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes für verbandsfreie Gemeinden nach § 10 der Feuerwehrentschädigungsverordnung
(2) Die ständigen Vertreter des Wehrleiters, die Aufgaben regelmäßig wahrnehmen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 45 % der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Wehrleiters.
(3) Der Jugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung.
(4) Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das die Alarm- und Einsatzplanung aufstellt und pflegt, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung.
(5) Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, dem die Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung.
(6) Der ständige stellvertretende ehrenamtliche Geräte- und Atemschutzgerätewart, der den hauptamtlichen Gerätewart vertritt, erhält monatlich 60 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gerätewarte nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung.
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Absatz 2 der Feldgeschworenenordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird und bei der die Zeit für Hin- und Rückweg zu berücksichtigen ist. Für angefangene halbe Stunden wird die Hälfte der Entschädigung gewährt.
Die Entschädigung wird in Höhe des Höchstsatzes der in § 12 Absatz 1 der Feldgeschworenen- ordnung festgesetzten Sätze gezahlt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld je Wahl- oder Abstimmungstag ist vom Bürgermeister festzulegen. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(3) Sonstige oder vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Der Stundensatz ist vom Bürgermeister festzusetzen.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung in der Fassung vom 07.09.2019 außer Kraft.