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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 10.07.2026 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Marcus Schaile
Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1  Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1)

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

(2)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3  Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01. Januar 2023 außer Kraft.

Germersheim, 10.07.2026
Marcus Schaile
Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

250 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

700 €

c)

Grabstätte zu anonymen Beisetzungen von Urnen

650 €

d)

Urnengrabstätte zu Beisetzungen von Sternenkindern

150 €

II.  Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

1.200 €

b)

eine Doppelgrabstätte

2.200 €

c)

jede weitere Grabstätte

1.100 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer

Urnenwahlgrabstätte

in der Urnenwand

950 €

3.

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer

Urnenwahlgrabstätte

für die Erdbestattung von Urnen

850 €

4.

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer

Urnenwahlgrabstätte

im Rasenfeld für die Erdbestattung

850 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie bei einer erstmaligen Verleihung festgesetzt. Wird das Nutzungsrecht nicht auf die volle Nutzungszeit verlängert, werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 - 4 festgesetzt.

Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 – 4 festgesetzt.

III.  Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

700 €

2.

Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)

a)

Normalbestattung

700 €

b)

Tieferlegung

800 €

c)

Urnenbestattung je Beisetzung bei

Erdbestattung

100 €

IV.  Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.  Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche

a)

je angefangenen Tag

200 €

b)

in einer Kühlzelle je angefangenen Tag

100 €

2.

Für die

a)

Benutzung der Aussegnungshalle

300 €

b)

Benutzung des Sezierraumes

300 €

VI.  Bestattungsgebühren

1.

mit Sargträger bei Trauerfeier

500 €

2.

jeder weitere Träger

75 €

3.

Ohne Sargträger bei Trauerfeier

250 €

4.

nur Urnenbeisetzung

100 €

5.

Bei Bestattungen und Beisetzungen Freitag mittags (ab 12 Uhr) und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 

VII.  Sonstige Gebühren

1.

Zulassungsgebühr:

a)

für Gewerbetreibende auf die Dauer von 5 Jahren

300 €

b)

einmalig

50 €

2.

Genehmigungsgebühr für die Errichtung einer

Grabanlage

75 €

3.

a)

Abdeckplatte für die Urnenwand

150 €

b)

Beschriftung der Urnenwandgrabstätte

pro Buchstabe

35 €

c)

Anbringung der Beschriftung auf

Urnenwandgrabstätten

je Beisetzung

100 €

5.

Namensplatte aus Messing inkl. Befestigung/Anbringung

400 €