Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.
Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 10.07.2026 veröffentlicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| (1) | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| (2) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01. Januar 2023 außer Kraft. |
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 700 € |
| c) | Grabstätte zu anonymen Beisetzungen von Urnen | 650 € |
| d) | Urnengrabstätte zu Beisetzungen von Sternenkindern | 150 € |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 1.200 € | |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 2.200 € | |
| c) | jede weitere Grabstätte | 1.100 € | |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte | ||
| in der Urnenwand | 950 € | ||
| 3. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte | ||
| für die Erdbestattung von Urnen | 850 € | ||
| 4. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte | ||
| im Rasenfeld für die Erdbestattung | 850 € | ||
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie bei einer erstmaligen Verleihung festgesetzt. Wird das Nutzungsrecht nicht auf die volle Nutzungszeit verlängert, werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 - 4 festgesetzt.
Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 – 4 festgesetzt.
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung) | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100 € | |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 700 € | |
| 2. | Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung) | ||
| a) | Normalbestattung | 700 € | |
| b) | Tieferlegung | 800 € | |
| c) | Urnenbestattung je Beisetzung bei Erdbestattung | 100 € | |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen Freitag mittags (ab 12 Uhr) und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 50 v. H. |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche | ||
| a) | je angefangenen Tag | 200 € | |
| b) | in einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 100 € | |
| 2. | Für die | ||
| a) | Benutzung der Aussegnungshalle | 300 € | |
| b) | Benutzung des Sezierraumes | 300 € | |
| 1. | mit Sargträger bei Trauerfeier | 500 € |
| 2. | jeder weitere Träger | 75 € |
| 3. | Ohne Sargträger bei Trauerfeier | 250 € |
| 4. | nur Urnenbeisetzung | 100 € |
| 5. | Bei Bestattungen und Beisetzungen Freitag mittags (ab 12 Uhr) und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 50 v. H. |
| 1. | Zulassungsgebühr: | ||
| a) | für Gewerbetreibende auf die Dauer von 5 Jahren | 300 € | |
| b) | einmalig | 50 € | |
| 2. | Genehmigungsgebühr für die Errichtung einer Grabanlage | 75 € |
| 3. | a) | Abdeckplatte für die Urnenwand | 150 € |
| b) | Beschriftung der Urnenwandgrabstätte pro Buchstabe | 35 € | |
| c) | Anbringung der Beschriftung auf Urnenwandgrabstätten | ||
| je Beisetzung | 100 € | ||
| 4. | für sonstige Arbeiten, die nicht in der Gebührenaufzählung enthalten sind, wird je angefangene halbe Stunde eine Gebühr erhoben i. H. v. | 100 € |
| 5. | Namensplatte aus Messing inkl. Befestigung/Anbringung | 400 € |