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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes für den Geltungsbereich der Ausbauplanung der Klosterstraße in 76726 Germersheim

Aufgrund der §§ 2 und 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz) Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.1.1994 (BS Rhld.-Pf. 2020-1) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Ziff. 2 des Baugesetzbuches wird auf Beschluss des Stadtrates vom 22.06.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Begründung des Vorkaufsrechts

Im Geltungsbereich dieser Satzung beabsichtigt die Stadt Germersheim Flächen für den städtebau-lichen Ausbau der Klosterstraße zu arrondieren. Zur Sicherung dieses Planungszieles wird hiermit ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 2 des Baugesetzbuches begründet. Die Ausbaupla-nung für die Klosterstraße weist für den Geltungsbereich dieser Satzung in Teilbereichen die Nutzungsart „Verkehrsfläche und Straßenbegleitgrün“ aus.

§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht an allen im Geltungsbereich der Satzung liegenden unbebauten Grundstückenteilen zu, soweit die Ausbauplanung für die Klosterstraße die Nutzungsart „Öffentliche Verkehrsfläche oder Straßenbegleitgrün“ ausweist. Der räumliche Geltungsbereich vorstehender Satzung umfasst die im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Grundstücke. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Bei Veränderung der Flurstücke bzw. Flurstücksbezeichnungen steht der Stadt ein Vorkaufsrecht an den neu gebildeten Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung zu.

§3 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Germersheim, den 10.07.2023
Stadt Germersheim
In Vertretung:
gez. Dr. Sascha Hofmann
Erster Beigeordneter

Bekanntmachung

der Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes für den Geltungsbereich der Ausbauplanung der Klosterstraße in 76726 Germersheim

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 21.07.2023 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

gez.
Dr. Sascha Hofmann
Erster Beigeordneter