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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadtverwaltung Germersheim

16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 der Stadt Germersheim; Bekanntmachung der Genehmigung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 der Stadt Germersheim im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 71 „Alte Feuerwehr“

Genehmigung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) erlässt die Kreisverwaltung Germersheim nach der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 10.02.1998 (GVBl. S. 28) als zuständige Verwaltungsbehörde folgende Entscheidung:

Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Germersheim - „Alte Feuerwehr“ wird hiermit genehmigt.“

gez. im Auftrag
Robert Tiesler

Vorstehende Genehmigung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB i.V. mit § 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim durch Abdruck im Stadtanzeiger vom 20.01.2023 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB rechtswirksam.

Als Tag der Bekanntmachung gilt der 20.01.2023.

Die Flächennutzungsplanänderung kann auf Basis einer terminlichen Vereinbarung (07274 960262, marco.diehl@germersheim.eu) bei der Stadtverwaltung Germersheim -Bauabteilung-, Stadthaus Kolpingplatz 3, Zimmer 202 (II.OG) oder auf der Homepage der Stadt Germersheim (www.germersheim.eu) eingesehen werden.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft erteilt. Der Änderungsbereich ist nebenstehend dargestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Germersheim, den 16.01.2023
Stadtverwaltung
gez. in Vertretung
Dr. Sascha Hofmann
Erster Beigeordneter