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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung zum Schutz von freilebenden und freilaufenden Katzen der Stadt Germersheim (KatzenSchVO)

Aufgrund § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02. Juli 2015 (GVBI. 2015, S. 171) erlässt die Stadtverwaltung Germersheim mit Zustimmung des Stadtrates vom 22.06.2023 für das Gebiet der Stadt Germersheim folgende Rechtsverordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck und Ziel der Verordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Schutzgebiet

§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierpflicht, Kastrations-/Sterilisationspflicht

§ 5 Anordnungen der Ordnungsbehörde

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Zweck und Ziel der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender und freilaufender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden. Dazu sollen Regelungen hinsichtlich freilebender und freilaufender Katzen getroffen werden. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden und freilaufenden Katzen zu verhindern bzw. die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Katzen: Alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus.

2.

Fortpflanzungsfähige Katzen: Katzen, die mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind.

3.

Katzenhalter: Alle Eigentümer, Halter, Betreuer einer Katze. Betreuer sind insbesondere auch Personen, die einer Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend ermöglichen oder einer Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.

3.

Unkontrollierter freier Auslauf: Freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze, außerhalb eines Gebäudes und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter.

4.

Kennzeichnung: Das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbare, sichere Technik.

5.

Registrierung: Die Eintragung der durch Kennzeichnung erfassten Daten sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift des Katzenhalters in ein bundesweit geführtes Haustierregister.

7.

Kastration/Sterilisation: Die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke); dies darf nur von Tierärzten durchgeführt werden.

§ 3

Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Stadt Germersheim.

§ 4

Kennzeichnungs- und Registrierpflicht, Kastrations-/Sterilisationspflicht

1.

Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei jeder Änderung der Daten zu aktualisieren (Halterwechsel, Wohnortwechsel).

2.

Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren bzw. sterilisieren zu lassen.

3.

Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze gekennzeichnet, registriert und nicht fortpflanzungsfähig ist.

4.

Von den Regelungen des Abs. 1 und 2 sind auf Antrag Ausnahmen zulässig, soweit es sich um eine Zuchtkatze handelt und der Züchter bzw. die Züchterin einem anerkannten Züchterverband angehört. Eine artgerechte Kontrolle und Versorgung der Nachzucht ist glaubhaft darzulegen.

§ 5

Anordnungen der Ordnungsbehörde

1.

Die Ordnungsbehörde der Stadt Germersheim ist berechtigt, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration bzw. Sterilisation einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf erhält, auf Kosten der Katzenhalter anzuordnen.

2.

Wird eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze durch die Ordnungsbehörde, das Tierheim oder durch ihre Beauftragten aufgegriffen, darf sie in Obhut genommen werden.

3.

Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze innerhalb von 72 Stunden nicht ermittelt werden, können Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung bzw. Sterilisierung der Katze auch ohne deren Einverständnis durchgeführt werden. Werden Katzenhalter erst anschließend festgestellt, können ihnen die Kosten der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen nachträglich auferlegt werden.

4.

Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden. Dies gilt auch für, von der Stadt Germersheim beauftragte Tierschutzorganisationen. Das Betretungsrecht bezieht sich nicht auf befriedetes Besitztum.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 einer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet im Sinne des § 3 unkontrollierten, freien Auslauf gewährt ohne diese zuvor gekennzeichnet und / oder registriert zu haben,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 bei einem Halterwechsel als neuer Halter einer Katze keine unverzügliche Aktualisierung der registrierten Daten veranlasst,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 einer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet im Sinne des § 3 unkontrollierten, freien Auslauf gewährt ohne diese zuvor kastrieren zu lassen.

4.

entgegen § 4 Abs. 3 der Ordnungsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung und Registrierung vorlegt,

5.

entgegen § 4 Abs. 3 der Ordnungsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis vorlegt, dass die Katze nicht fortpflanzungsfähig ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Bekanntgabe am 22.09.2023 in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieser Rechtsverordnung beträgt 20 Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.

Germersheim, 22.06.2023
Marcus Schaile
Bürgermeister