Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Rat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 71 „Alte Feuerwehr“ als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.
Hiermit wird der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 des BauGB i. V. mit § 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim durch Abdruck im Stadtanzeiger vom 27.01.2023 bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan kann auf Basis einer terminlichen Vereinbarung (07274 960262, marco.diehl@germersheim.eu) bei der Stadtverwaltung Germersheim -Bauabteilung-, Stadthaus Kolpingplatz 3, Zimmer 202 (II.OG) oder auf der Homepage der Stadt Germersheim (www.germersheim.eu) eingesehen werden.
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB i. d. aktuellen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan -§§ 39 - 42 BauGB- und über das Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.