Wahlen der Beiräte für Migration und Integration des Landkreises Germersheim sowie der Stadt Germersheim und der Verbandsgemeinden Jockgrim und Kandel am 10. November 2024
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse
| 1. | Die Wählerverzeichnisse für die Wahl des Beirats für Migration und Integration des Landkreises Germersheim werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 21. Oktober 2024 bis Freitag, den 25. Oktober 2024, während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Germersheim und Wörth sowie den Verbandsgemeindeverwaltungen Bellheim, Hagenbach, Jockgrim, Kandel, Lingenfeld und Rülzheim zur Einsichtnahme bereitgehalten. |
|
| Die Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Beirats für Migration und Integration der Stadt Germersheim und der Verbandsgemeinden Jockgrim und Kandel werden während des gleichen Zeitraums an Werktagen während der Dienststunden in der jeweiligen Verwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. |
|
| Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gem. § 51 Abs. 1 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der jeweiligen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden. |
| 3. | Wahlberechtigte, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten ihre Wahlunterlagen bis 31.10.2024 per Post zugesandt. |
|
| Wer keine Wahlunterlagen erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/ er nicht Gefahr laufen will, dass sie/ er ihr/ sein Wahlrecht nicht ausüben kann. |
Wer in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden möchte, muss einen Antrag bis spätestens 08.11.24, 18:00 Uhr stellen.
Mit der Beantragung sind die entsprechenden Nachweise für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, wie z.B. Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Absatz 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), Aufnahmebescheid, Einbürgerungsurkunde oder gültiger ausländischer Pass, Nationalpass der Eltern Bescheinigung desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, vorzulegen.
Wahlberechtigte, die ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragt haben, erhalten die Wahlunterlagen ebenfalls per Post oder können – ab Mitte Oktober – direkt bei der persönlichen Beantragung an Ort und Stelle wählen.