§ 1
| 1. | Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, deren Betriebssitz im Gebiet des Landkreises Germersheim liegt. |
| 2. | Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte gelten für Fahrten innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebiets. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Stadt- und Gemeindegebiet, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Davon ausgenommen sind die Ortsbezirke Schaidt, Büchelberg, Maximiliansau der Stadt Wörth am Rhein. |
| 3. | Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Landkreises Germersheim liegt, hat der Fahrzeugführende den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke in diesem Falle frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. |
§ 2
Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Größe des Fahrzeuges und der Anteile der zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und Zuschlägen.
Der Grundpreis beträgt 3,30 €
Der Kilometerpreis beträgt 2,20 €
Tarif für Großraumtaxen (Taxen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen):
Für Großraumtaxen ist im Pflichtfahrgebiet ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von pauschal 5,00 € zu entrichten.
Die Anfahrt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet ist frei.
Wird ein bestelltes Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller 3,00 € zu entrichten.
Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.
| 1. | Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. |
| 2. | Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird. |
§ 3
Zuschläge werden wie folgt berechnet:
Zuschläge (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages
Wartezeit pro Stunde 35,00 €
§ 4
| 1. | Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. |
| 2. | Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Taxitarifordnung. |
| 3. | Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Genehmigungsnummer (ggfs. amtliches Kennzeichen) zu erteilen. |
§ 5
| 1. | Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. |
| 2. | Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. |
§ 6
Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Eine Ausfertigung dieses Tarifes ist im Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 8
Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Germersheim vom 01.01.2019 außer Kraft.