Der Rat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 14.11.2024 den Bebauungsplan Nr. 58 „Ehemalige Theobaldkaserne“, 6. Teiländerung als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.
Hiermit wird der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 des BauGB i. V. mit § 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim durch Abdruck im Stadtanzeiger vom 29.11.2024 bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird bei der Stadtverwaltung Germersheim -Bauabteilung-, Stadthaus Kolpingplatz 3, Zimmer 202 (II.OG) während der Geschäftsstunden
| Montag – Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.30 Uhr |
auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB i. d. aktuellen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan -§§ 39 – 42 BauGB- und über das Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach