Titel Logo
Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Stadt Germersheim

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025

(Hebesatzsatzung) vom 11.12.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Germersheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Stadt Germersheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf 395 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Germersheim, den 11.12.2024
gez.
Marcus Schaile
Bürgermeister

Bekanntmachung

der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 20.12.2024 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
gez.
Marcus Schaile
Bürgermeister