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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2026 (Hebesatzsatzung)

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 19.12.2025 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

gez.
Marcus Schaile | Bürgermeister

Satzung

der Stadt Germersheim über die Festsetzung der differenzierten Hebesätze

der Grundsteuer sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

für das Jahr 2026 (Hebesatzsatzung)

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabegesetz (KAG), § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Germersheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Auf der Grundlage des § 3 setzt die Stadt Germersheim unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§ 3

Hebesätze ab dem Jahr 2026

Die Stadt Germersheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2026 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) auf

345 v. H.

b. für unbebaute Grundstücke gem.

§ 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf

765 v. H.

c. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1

bis 4 BewG auf

465 v. H

(Wohngrundstücke)

d. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5

bis 8 BewG auf

765 v. H

(Nichtwohngrundstücke)

2.

für die Gewerbesteuer auf

395 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.

Germersheim, den 11.12.2025
gez.
Marcus Schaile | Bürgermeister