Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.
Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 19.12.2025 veröffentlicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabegesetz (KAG), § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Germersheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Auf der Grundlage des § 3 setzt die Stadt Germersheim unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
Die Stadt Germersheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2026 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
| b. für unbebaute Grundstücke gem. § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf | 765 v. H. |
| c. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG auf | 465 v. H |
| (Wohngrundstücke) | |
| d. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG auf | 765 v. H |
| (Nichtwohngrundstücke) | |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 395 v. H. |
| der Steuermessbeträge. | ||
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.