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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die im Betreff genannte Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 19.12.2025 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

gez.
Marcus Schaile, Bürgermeister

Satzung der Stadt Germersheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland und der §§ 2 und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweilig gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Germersheim veranstaltete, entgeltliche Vergnügungen:

Das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere solche im Sinne von § 33c Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils gültigen Fassung in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

§ 2

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter der Geräte (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

§ 3

Besteuerung nach dem Spieleinsatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung der Spieleinsatz.

(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 11 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat 6,5 v.H. des Spieleinsatzes

(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 4

Anzeigepflichten

(1) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.

§ 5

Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben.

§ 6

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit die Stadt Germersheim die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Germersheim ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 4, § 5 Abs. 4, sowie § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Germersheim in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2018 außer Kraft.

Germersheim, den 11.12.2025
gez.
Marcus Schaile, Bürgermeister