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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 8/2023
Senioren - Jugend - Soziales
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Der Pflegestützpunkt informiert: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung

Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung

Wir sind Ansprechpartnerinnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und deren Angehörige. Als Fachberatungsstelle informieren wir hier in regelmäßigen Abständen über pflegebezogene Themen.

Thema heute: Leistungen der Pflegeversicherung: Was bedeuten Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung?

Beim Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung: Was will ich eigentlich beantragen? Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationsleistung?

Die Beantragung von Pflegegeld ist sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person von z.B. Angehörigen, Nachbarn, Freunden oder Dienstleistern versorgt wird. Wer Pflegegeld erhält, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte von Pflegediensten in Anspruch zu nehmen. Wenn keine Beratung in Anspruch genommen wird, kann die Pflegekasse, das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Je nach Pflegegrad müssen die Beratungsbesuche in folgenden Abständen erfolgen: Pflegegrad 2 - 3 alle 6 Monate; Pflegegrad 4 - 5 alle 3 Monate.

Wird eine pflegebedürftige Person ausschließlich durch einen bei den Kranken- und Pflegekassen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der Pflegedienst monatlich Pflegesachleistung mit der Pflegekasse abrechnen.

Folgende Leistungsbeträge können bei den Pflegekassen beantragt werden:

Geldleistung:

Sachleistung:

Pflegegrad 2

316 EUR monatlich

724 EUR monatlich

Pflegegrad 3

545 EUR monatlich

1363 EUR monatlich

Pflegegrad 4

728 EUR monatlich

1693 EUR monatlich

Pflegegrad 5

901 EUR monatlich

2095 EUR monatlich

Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Laienkräften als auch von einem Pflegedienst gepflegt, rechnet zunächst der ambulante Pflegedienst mit der Pflegekasse die Pflegesachleistungen ab. Was der Pflegedienst nicht in Anspruch nimmt, wird dem Pflegebedürftigen anteilmäßig vom restlichen Pflegegeld ausbezahlt (Beispiel: schöpft der Pflegedienst 80 % der Pflegesachleistungen aus, bekommen Sie noch 20 % des Pflegegeldes ausbezahlt). Das wird Kombinationsleistung genannt.

Dieser Text enthält nur Basisinformationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Bei offenen Fragen vereinbaren Sie gerne mit uns einen kostenfrei Beratungstermin. Wir beraten trägerunabhängig, unverbindlich und unter Wahrung der Schweigepflicht.

Unsere Kontaktdaten:

Pflegestützpunkt Germersheim

Bismarckstraße 12, 76726 Germersheim

Frau Herrmann, Frau Stepp, Tel. 07274/ 70 30 932,

Frau Scheib, Tel. 07274/ 70 30 177

E-Mail:

andrea.herrmann@pflegestuetzpunkte-rlp.de; sabine.stepp@pflegestuetzpunkte-rlp.de; christiane.scheib@pflegestuetzpunkte-rlp.de