Wir sind Ansprechpartnerinnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und deren Angehörige. Als Fachberatungsstelle informieren wir hier in regelmäßigen Abständen über pflegebezogene Themen.
Thema heute: Leistungen der Pflegeversicherung: Was bedeuten Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung?
Beim Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung: Was will ich eigentlich beantragen? Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationsleistung?
Die Beantragung von Pflegegeld ist sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person von z.B. Angehörigen, Nachbarn, Freunden oder Dienstleistern versorgt wird. Wer Pflegegeld erhält, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte von Pflegediensten in Anspruch zu nehmen. Wenn keine Beratung in Anspruch genommen wird, kann die Pflegekasse, das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Je nach Pflegegrad müssen die Beratungsbesuche in folgenden Abständen erfolgen: Pflegegrad 2 - 3 alle 6 Monate; Pflegegrad 4 - 5 alle 3 Monate.
Wird eine pflegebedürftige Person ausschließlich durch einen bei den Kranken- und Pflegekassen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der Pflegedienst monatlich Pflegesachleistung mit der Pflegekasse abrechnen.
Folgende Leistungsbeträge können bei den Pflegekassen beantragt werden:
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| Geldleistung: | Sachleistung: |
| Pflegegrad 2 | 316 EUR monatlich | 724 EUR monatlich |
| Pflegegrad 3 | 545 EUR monatlich | 1363 EUR monatlich |
| Pflegegrad 4 | 728 EUR monatlich | 1693 EUR monatlich |
| Pflegegrad 5 | 901 EUR monatlich | 2095 EUR monatlich |
Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Laienkräften als auch von einem Pflegedienst gepflegt, rechnet zunächst der ambulante Pflegedienst mit der Pflegekasse die Pflegesachleistungen ab. Was der Pflegedienst nicht in Anspruch nimmt, wird dem Pflegebedürftigen anteilmäßig vom restlichen Pflegegeld ausbezahlt (Beispiel: schöpft der Pflegedienst 80 % der Pflegesachleistungen aus, bekommen Sie noch 20 % des Pflegegeldes ausbezahlt). Das wird Kombinationsleistung genannt.
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