Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), am 10.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Germersheim, vom 02.02.2026 hiermit bekannt gemacht wird:
Haushaltsplan/-satzung 2026 (Beträge in Euro):
| 2026 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| - der Gesamtbetrag der Erträge auf | 56.340.669 | 56.134.891 |
| - der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 69.221.594 | 73.855.687 |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -12.880.925 | -17.720.796 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -10.233.205 | -15.087.197 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.275.000 | 6.435.800 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.705.000 | 20.118.000 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit | -7.430.000 | -13.682.200 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen Finanzierungstätigkeit | 15.278.345 | 28.610.346 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.400.000 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 15.465.000 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 13.000.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung – Eigenbetrieb städtische Abwasserbeseitigung – werden festgesetzt auf:
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 0 Euro |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung | 450.000 Euro |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | 0 Euro. |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: | 0 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Hebesatz Grundsteuer | |
| 1.1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
| (Grundsteuer A) | 345 v.H. |
| 1.2. für unbebaute Grundstücke gem. § 246 Bewertungsgesetz (BewG) | 765 v.H. |
| 1.3. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Bewertungsgesetz (BewG) (Wohngrundstücke) | 465 v.H. |
| 1.4. für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 Bewertungsgesetz (BewG) (Nicht-Wohngrundstücke) | 765 v.H. |
| 2. Hebesatz Gewerbesteuer | 395 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) werden, falls vorhanden, in speziellen Satzungen geregelt.
Das Eigenkapital zum Jahresabschluss 2024 betrug rund 131 Millionen Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 113 Millionen Euro und zum 31.12.2026 geplant 100 Millionen Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Der Stellenplan 2026 ist Bestandteil des Haushaltsplans.
Zum Stand 01.01.2026 ist die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in 1 Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in 3 Fällen zugelassen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 4 sind erteilt.
Die Genehmigung der Investitionskredite in Höhe von 7.400.000 €, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist (§ 2 der Haushaltssatzung), wird gem. §§ 24, 95, 103 Abs. 2 und 4 GemO erteilt.
Die Genehmigung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von 30.000.000 €, deren Aufnahme zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen erforderlich ist, wird gem. § 95 Abs. 4 i.V.m. § 105 GemO erteilt. Dabei wird auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gem. § 105 Abs. 4 GemO – Tilgung der bis zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bis zum Ablauf des Jahres 2053 sowie auf § 105 Abs. 5 GemO zur Einhaltung der Tilgung der nach dem 31.12.2023 aufgenommenen Liquiditätskredite innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hingewiesen.
Vom Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 15.465.000 € müssen laut Festsetzung in § 3 der Haushaltssatzung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich in angesetzter Höhe Investitionskredite aufgenommen werden. Dieser Gesamtbetrag wird gem. §§ 24, 95 und 103 GemO genehmigt.
Investitionsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen der Nr. 4.1.3 der VV zu § 103 GemO gegeben sind. Die Gesamtgenehmigung der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung, nachdem aufgrund der negativen freien Finanzspitze die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Germersheim nicht gegeben ist. Evtl. Anträge sind unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Maßnahme detailliert zu begründen.
Nach § 97 Abs. 2 GemO liegen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 in der Zeit vom 20.02. bis einschließlich 27.02.2026 im Stadthaus, Kolpinglatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus:
Montag bis Mittwoch 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr,
Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | das Vorliegen von Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 GemO) |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine solche Rechtsverletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung schriftlich geltend gemacht wird.