Der Gemeindewahlleiter der Stadt Ulrichstein
Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl
und
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters in der Stadt Ulrichstein
In der Stadt Ulrichstein mit 2.909 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernis nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Gemeindewahlleiter, Marktstraße 28-32, 35327 Ulrichstein angefordert werden.
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl findet nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein am 08.10.2023, eine evtl. notwendige Stichwahl am 22.10.2023 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufes oder Standes, Tages der Geburt, Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, oder im Hessischen Landtag, oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein besteht aus 15 Mitgliedern.
Die Bewerberinnen oder die Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Vorschlagsberechtigt ist jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 31. Juli 2023 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Wahlleiter, Marktstraße 28-32, 35327 Ulrichstein, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
| 1. | Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden ist, |
| 2. | Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, |
| 3. | bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§§ 41, 45, 12 Abs. 3 KWG), |
| 4. | Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. |
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31.07.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ulrichstein, 14.03.2023