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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Ulrichstein
Ausgabe 17/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Maifeuer muss bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden

Alle Veranstalter, die in der Nacht zum 1. Mai ein Maifeuer anzünden, müssen das Maifeuer vorher (ca. 3 Wochen) bei der Gemeinde anmelden:

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Erstens wird dies an die Leitstelle des Vogelsbergkreises und die Polizei weitergemeldet,

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zweitens muss bei Ausschank von Alkohol eine Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 HessGastG erfolgen.

Um Beachtung der nachfolgenden Hinweise wird gebeten:

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Die Aufschichtung von Reisig und Holz darf max. 3 Werktage vor der Abbrennung aufgebaut werden! Bereits seit längerer Zeit angehäuftes Material muss kurz vor dem Abbrennen umgeschichtet werden. Den eingenisteten Tieren soll dadurch die Möglichkeit zum Verlassen des Reisighaufens gegeben werden!

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Es darf kein Müll jeglicher Art wie z.B. behandeltes Holz, Kunststoffe etc. (welche auch gefährliche Stoffe enthalten) verbrannt werden! Die Bevölkerung wird zum wiederholten Male darauf aufmerksam gemacht, dass die Maifeuerplätze keine Müllhalden sind!

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Auch sollte bei feuchter Witterung unbedingt auf den Einsatz von Brandbeschleuniger wie Benzin oder Öl zum Entfachen des Feuers verzichtet werden!

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Das Maifeuer darf nur kontrolliert abgebrannt werden (bitte entsprechende Kontrollpersonen mit Feuerwehrkenntnissen einsetzen).

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Die Brandstelle ist nach Beendigung der Feier umgehend zu säubern!

Zum Schutz jedes Einzelnen sollten die Maifeuer in folgenden Rahmen bleiben:

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Die Flächenausdehnung eines Maifeuers darf eine Gesamtfläche von ca. 25 m² nicht überschreiten und höchstens 5 m hoch sein.

Die Polizeistation Alsfeld gibt bekannt, dass die Veranstalter auch bei traditionellen Festen wie dem Maifeuer, die Bestimmungen der folgenden Gesetze und Verordnungen einhalten müssen:

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Naturschutzgesetz

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Bundesnaturschutzgesetz mit Artenschutz

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Bundesimmissionsschutzgesetz

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Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz

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Grünschnittverordnung

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sowie letztendlich auch die strafrechtlichen Bestimmungen (§§324, 324a, 325 u. 326 StGB), die den Schutz der Luft, des Bodens und des Wassers in den Vordergrund stellen!

Von polizeilicher Seite ist beabsichtigt Kontrollen durchzuführen. Bei möglichen festgestellten Verstößen gegen Gesetze und Auflagen kann die Untersagung des Abbrennens von Maifeuern und die entsprechende Verfügung einer legalen Entsorgung ggf. durch Ersatzvornahme angedroht werden!

Sollte es trotz eines erteilten Verbots zur Abbrennung des Maifeuers und somit zu Gesetzesverstößen kommen, ist beabsichtigt, diese durch die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens zu ahnden.

Folgende (Mindest-)Entfernungen müssen eingehalten werden:

100 Meter zu bewohnten Gebäuden, zu Naturschutzgebieten und zu Wäldern; 35 Meter zu sonstigen Gebäuden, Bäumen, Hecken, Feldrainen.

Ulrichstein, den 27.03.2024

Der Magistrat der
Stadt Ulrichstein
(Dr. Scharmann)
Bürgermeister