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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Ulrichstein
Ausgabe 18/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Überprüfung der Standfestigkeit von Grabsteinen auf den Friedhöfen der Stadt Ulrichstein

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Unfallverhütung ist die Stadt Ulrichstein verpflichtet die Standfestigkeit der Grabsteine nach Ablauf der Frostperiode zu überprüfen.

Unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung der Stadt Ulrichstein vom 01.04.2022 weisen wir deshalb auf folgendes hin:

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Gebote und Verbote der geltenden Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Bundesgesetzes

über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der Magistrat will mit dieser Aufforderung vermeiden, dass sich der jährlich zu zahlende Beitrag der Stadt Ulrichstein an die zuständige Berufsgenossenschaft zukünftig nicht erhöht.

Mit der Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine wurde das Ingenieurbüro für Friedhofssicherheit Dipl.Ing. Manfred Becker in 35435 Wettenberg beauftragt.

Die Überprüfung ist witterungsabhängig und soll voraussichtlich in der Zeit vom 21. Mai bis 24. Mai 2024 erfolgen.

Der Magistrat der Stadt Ulrichstein
Dr. Scharmann
Bürgermeister