Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein in der Sitzung vom 15. Dezember 2023 für die Friedhöfe der Stadt Ulrichstein folgende
vom 01. April 2022 beschlossen:
Artikel 1
Der § 36 Abs. 2 wird wie folgt abgeändert:
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien sowie sämtliche Bepflanzungen und Wurzelstöcke von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese entsorgen. |
| (3) | Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung bei Überlassung der Grabstätte und können zurückerstattet werden bei eigener, ordnungsgemäßer Räumung innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten. |
Artikel 2
Artikel 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 36 Abs. 2 der seitherigen Satzung außer Kraft.
Ulrichstein, 15.12.2023