Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Belästigungen durch ein nicht genehmigtes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Großgemeinde Ulrichstein gekommen ist, wird auf folgendes hingewiesen:
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Das Sprengstoffgesetz, häufig auch als Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe bezeichnet, regelt den Umgang, den Transport und die Einfuhr von Explosivstoffen, wie zum Beispiel pyrotechnische Gegenstände, die für ein Feuerwerk zu Silvester verwendet werden.
Die Sprengstoffverordnung ist die wichtigste Rechtsquelle im deutschen Sprengstoffrecht und beinhaltet rechtliche Bestimmungen, an die sich alle Bundesbürger halten müssen.
Andernfalls droht bei einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz laut aktuellem Bußgeldkatalog ein drakonisch erhöhtes Bußgeld sowie ein Bußgeldbescheid, der ein tiefes Loch in die Geldbörse reißen kann.
Bußgeldkatalog: Harte Strafen für Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz:
Jeglicher Verstoß der Sprengstoffverordnung gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. eines jeden Jahres stellt laut Bußgeldkatalog eine Umweltschutzordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Darüber hinaus macht sich jemand sogar strafbar, wenn er ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Benutzung überlässt. In einem solchen Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Bürgermeister Dr. Scharmann bittet daher dringend darum, die Bestimmungen der Sprengstoffverordnung einzuhalten, um unnötige Lärmbelästigungen künftig zu vermeiden.