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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Ulrichstein
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Ulrichstein, Stadtteil Kölzenhain Bebauungsplan „An den Hofäckern“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab

Bebauungsplan „An den Hofäckern“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Entwurfsoffenlage

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein hat am 15.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „An den Hofäckern“ im Stadtteil Kölzenhain (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) beschlossen.

(2)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beinhaltet in der Flur 1 die Flurstücke 58tlw., 61tlw., 63/1, 63/2 und 64tlw., Gemarkung Kölzenhain. Der räumliche Geltungsbereich liegt im Nordosten des Stadtteiles, nordwestlich der Straße An den Hofäckern.

(3)

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die unbebauten Flächen in der Ortsrandlage als Dörfliches Wohngebiet ausgewiesen und städtebaulich geordnet werden. Gleichzeitig sind bisher nicht erfasste, aber genehmigte Gebäude und Nutzungen in den Geltungsbereich mit einzubeziehen. Da die Fläche von drei Seiten durch die bestehende Bebauung der Ortslage geprägt wird, erfolgt mit dieser Aufstellung des Bebauungsplanes auch eine Nachverdichtung im Innenbereich, so dass das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) zur Anwendung kommt.

(4)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5)

Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

(6)

Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

(7)

In Ausführung des § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom

22.07.2024 - 26.08.2024 einschließlich

im Internet unter der Adresse https://www.ulrichstein.de/ unter der Rubrik Aktuelles / Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht und können ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Ulrichstein, Marktstraße 28-32, Bauamt, Zimmer 2, 35327 Ulrichstein. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden der Verwaltung und nach Vereinbarung möglich.

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich.

(8)

Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Planung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt.

(9)

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Bauleitplanung der Stadt Ulrichstein, Stadtteil Kölzenhain

Bebauungsplan „An den Hofäckern“

Übersichtskarte