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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Ulrichstein
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigungsverfahren Mücke-Atzenhain (UF 1028) - Öffentliche Bekanntmachung der Ausführungsanordnung

Amt für Bodenmanagement Fulda

-Flurbereinigungsbehörde-

Peter-Grünberg-Platz 1

36341 Lauterbach

Tel. Nr.: +49 (0611 535-1440,

Fax Nr.: +49 (611) 327605203

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-FD-05-1028-01-B-0006#003

Flurbereinigungsverfahren Mücke-Atzenhain

Verfahrens-Nr.: UF 1028

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

I. Im Flurbereinigungsverfahren

UF 1028 Mücke-Atzenhain,

Vogelsbergkreis

wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGB I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am

9. November 2022

in Kraft.

Zu diesem Termin tritt der durch den Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 28. Juni 2016 enden zum oben angegebenen Zeitpunkt.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den Überleitungsbestimmungen geregelt.

Soweit bei Pachtverhältnissen ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz eingetreten ist, kann die Flurbereinigungsbehörde den Unterschied durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise ausgleichen.

In Fällen erheblicher Änderung kann das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufgehoben werden (§ 70 FlurbG). Eine Regelung erfolgt nur auf Antrag. Anträge sind innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen (§ 71 Satz 2 und 3 FlurbG). Innerhalb der gleichen Frist kann bei der Flurbereinigungsbehörde auch eine Entscheidung hinsichtlich der Beiträge von Nießbrauchern (§ 69 FlurbG) beantragt werden.

Gründe:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 des FlurbG bekannt gegeben und ist unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.

Durch die Ausführung des Flurbereinigungsplanes soll der vorläufig eingewiesene Besitz einheitlich mit dem grundbuchmäßigen Eigentum in Übereinstimmung gebracht werden, damit die vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.

II. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung von Widersprüchen keine aufschiebende Wirkung hat.

Gründe:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle Beteiligten nicht durch wenige Widersprüche einzelner Teilnehmer verzögert wird.

Ein längerer Aufschub des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes würde voraussichtlich zu erheblichen Behinderungen im Grundstücksverkehr führen und ist für die Beteiligten nicht zumutbar. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Ausführungsanordnung kann die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar eingeleitet werden, wodurch die notwendige Rechtssicherheit geschaffen wird.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtener Abfindungen besteht. Aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfe würde der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes über einen längeren Zeitraum verzögert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Fulda –Außenstelle Lauterbach–, Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach erhoben werden.

Der Lauf der Frist beginnt am ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

Bekanntmachung

Diese Anordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Mücke und in den angrenzenden Städten Grünberg, Homberg, Laubach, Ulrichstein und Gemeinden Feldatal, Gemünden, Rabenau, Reiskirchen öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über den Link

http://www.hvbg.hessen.de/UF1028 abrufbar.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse http://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Lauterbach, den 23. September 2022

Im Auftrag:

gez. Karl

(L.S.)

Verfahrensleiter