Der Winterdienst hinsichtlich der Fahrbahnen ist unmittelbar im Hessischen Straßengesetz, und zwar in § 10 Abs. 4 Hess. Straßengesetz geregelt.
Hiernach haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die eben genannten Formulierungen („...nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit...“, „...soweit...erforderlich...“) verdeutlichen, dass für die Kommunen und somit auch für die Stadt Ulrichstein keine Verpflichtung besteht, generell alle Straßen innerhalb der Ortslage vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Vielmehr haben sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalles zu richten. Dabei sind Art und Wichtigkeit des jeweiligen Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Eine Räum- und Streupflicht besteht daher nicht - wie oftmals vermutet - uneingeschränkt. Sie steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Diesbezüglich würden die Anforderungen an eine Gemeinde überspannt, wenn man ihr zur Winterzeit beispielsweise auch auf solchen Nebenstraßen, die nur wenig befahren sind, eine flächendeckende Räum- und Streupflicht abverlangen würde.
Dementsprechend führt die Leistungsfähigkeit der Gemeinden regelmäßig zu einer Einschränkung der Räum- und Streupflicht dahingehend, dass vorrangig an gefährlichen und verkehrswichtigen Fahrbahnstellen geräumt wird.
Gemäß § 10 Abs. 5 Hess. Straßengesetz sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung - unter anderem auch der Gehwege - ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
Gemäß Teil III (Winterdienst), § 10 und 11 der gültigen Satzung über Straßenreinigung der Stadt Ulrichstein wurde die Verpflichtung zur „Schneeräumung“ sowie die „Beseitigung von Schnee- und Eisglätte“ auf die Eigentümer / Besitzer der Grundstücke übertragen.
Siehe Straßenreinigungssatzung der Stadt Ulrichstein vom 28.09.2001.