Ausschnitt genordet, ohne Maßstab
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein hat in ihrer Sitzung am 13.12.2024 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung) und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hess. Bauordnung) und § 37 Hessisches Wassergesetz als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die der Bebauungsplan „An den Hofäckern“ mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung sowie wasserrechtlicher Festsetzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich liegt im Nordosten des Stadtteiles, nordwestlich der Straße An den Hofäckern und ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung wird in der Hauptverwaltung in der Stadtverwaltung Ulrichstein, Marktstraße 28-32, Bauamt, Zimmer 2, 35327 Ulrichstein, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage https://www.ulrichstein.de/Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden. Zudem kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Das Verfahren wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bauleitplanung der Stadt Ulrichstein, Stadtteil Kölzenhain
Bebauungsplan „An den Hofäckern“
Übersichtskarte des Geltungsbereiches