Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. l. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung Ulrichstein in ihrer Sitzung am 26.01.2024 folgende
2. Änderung der
Entschädigungssatzung der Stadt Ulrichstein
beschlossen:
Einfügung von § 3 a
§ 3 a Papierlose Kommunikation im Magistrat und in der Stadtverordnetenversammlung
| (1) | Ehrenamtlich Tätige, die Stadtverordnete oder Stadträtin / Stadträte sind und im Rahmen dieser Tätigkeit dauerhaft auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform verzichten, erhalten für die erforderliche elektronische Kommunikation mittels eines privaten mobilen Endgerätes einen monatlichen Pauschalbetrag von 10,00 €. |
| (2) | Voraussetzung für den dauerhaften Verzicht auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform nach Abs. 1 ist eine schriftliche Erklärung der/des ehrenamtlich Tätigen gegenüber der Stadt Ulrichstein. |
| (3) | Der monatliche Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 fällt weg, wenn die/der ehrenamtlich Tätige nicht mehr der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat der Stadt Ulrichstein angehört. |
Die 2. Änderung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Ulrichstein, 02.02.2024