Gemäß des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVB1. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten von Verkaufsstellen in Ulrichstein am Sonntag, 21.07.2024 und am Sonntag, 22.09.2024 jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des Jakobimarktes bzw. Herbstmarktes gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes freigegeben. |
| 2. | Die Offenhaltung der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet der Kernstadt Ulrichstein. |
| 3. | Banken, Sparkassen und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. |
| 4. | Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2, und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nachbereitungsarbeiten beschäftigt werden. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 5. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 6. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. |
Gemäß § 6 des HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.
Bei den Feierlichkeiten zum Jakobimarkt und zum Herbstmarkt handelt es sich um besondere örtliche Ereignisse und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Die Feierlichkeiten im Rahmen des Jakobimarktes und des Herbstmarktes 2024 sind der Anlass, der das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Beide Veranstaltungen ziehen seit vielen Jahren zahlreiche Besucher nach Ulrichstein. Die beiden Anlassereignisse ziehen somit einen Besucherstrom an, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher um ein Vielfaches übersteigt.
Mit der Sonntagsöffnung am 21.07.2024 und 22.09.2024 wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und in den „Ulrichsteiner Nachrichten“.
Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird eingehalten (Freigabe von 12 bis 18 Uhr). Die Ladenöffnung endet damit rechtmäßig vor 20 Uhr und liegt sogleich außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes.
Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Veranstaltung entspricht. Dies ist im ausgewiesenen Bereich der Ulrichsteiner Kernstadt gegeben. Die Ulrichsteiner Kernstadt ist während der Veranstaltungen stark belebt. Die Öffnung von Verkaufsstellen steht somit in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zu den Anlassereignissen.
Eine Beschränkung auf Handelszweige war nicht geboten. Da der vorgenannte Bereich als Nahversorgungsbereich gilt, würde dieser Charakter beseitigt, wenn einzelne Läden von der Öffnung ausgeschlossen würden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass die verkaufsoffenen Sonntage in adäquater Weise durchgeführt werden können. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter.
Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Ulrichstein, Marktstraße 28-32, 35327 Ulrichstein, Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landrat des Vogelsbergkreises, Goldheld 20, 36341 Lauterbach (Hessen), gewahrt.
Ulrichstein, 22.02.2024