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Treffpunkt Kyffhäuser-Kreis
Ausgabe 4/2025
Sonstiges
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Sonstiges

Quelle: https://www.t-online.de

Werden Sie pflegebedürftig und reichen weder Rente noch andere Einkünfte aus, um die Kosten zu decken, steht schnell eine Frage im Raum: Müssen Ihre Kinder für Ihre Pflege aufkommen? Die schnelle Antwort darauf lautet: grundsätzlich ja. Es gibt aber Ausnahmen und Schutzmechanismen.

Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Kinder gesetzlich dazu verpflichtet sind, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese bedürftig sind.

Bevor Kinder zur Kasse gebeten werden, müssen die Eltern jedoch ihr eigenes Vermögen verbrauchen. Dazu gehören Einkünfte wie Rente oder Pensionen, Erspartes und Vermögenswerte wie Immobilien. Erst wenn das Vermögen der Eltern nicht reicht, um die Pflegekosten zu decken, wird der Staat aktiv und prüft die finanziellen Verhältnisse der Kinder.

Pflegekosten: Wann Kinder zahlen müssen

Seit Januar 2020 gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es sieht vor, dass Kinder erst dann herangezogen werden können, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Mit anderen Worten: Liegt das Einkommen unterhalb dieser Grenze, sind Kinder von der Zahlungspflicht befreit.

Wird die Grenze überschritten, müssen Kinder anteilig für die Kosten aufkommen. Hierbei werden jedoch auch eigene Belastungen wie Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern oder Ehepartnern berücksichtigt.

Wie die Kosten berechnet werden

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Kinder. Dazu wird zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen ermittelt. Bei Arbeitnehmern ist das der Durchschnitt des Nettogehalts aus den zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs - Steuern und Sozialbeiträge sind also schon abgezogen. Bei Selbstständigen zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der zurückliegenden drei bis fünf Jahre.

Von diesem Einkommen werden nun verschiedene Posten abgezogen. Dazu zählen etwa berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und Aufwendungen für die Behandlung von Krankheiten oder Kosten für die eigene Altersvorsorge. Der verbleibende Betrag ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

Zusätzlich wird Selbstbehalt gewährt

Davon wiederum können Sie noch Unterhaltszahlungen für andere Angehörige und einen Selbstbehalt abziehen. Für das Jahr 2024 hielt der Bundesgerichtshof einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich für angemessen (BGH, 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24).

Da sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts München (Az. 2 UF 1201/23 e) das nötige Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro auf ein unterhaltsrechtliches Einkommen von etwa 5.000 bis 5.500 Euro im Monat herunterrechnen lasse (mehr dazu hier), bliebe Kindern nach Abzug des Mindestselbstbehalts also noch ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 2.350 und 2.850 Euro monatlich.

Die Hälfte davon müssen sie an Elternunterhalt zahlen, also zwischen 1.175 und 1.425 Euro - höchstens jedoch die Eigenbeteiligung an den Pflegeheimkosten, die der Elternteil nicht mit eigenen Einkünften decken kann.

Was passiert, wenn Kinder nicht zahlen können?

Sollte das Einkommen der Kinder nicht ausreichen, übernimmt der Sozialstaat die Kosten. Die Eltern erhalten dann Hilfe zur Pflege, eine Leistung der Sozialhilfe.

Heimkosten

Ab diesem Gehalt zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern

Reichen die eigene Rente und die Ersparnisse im Alter nicht zum Leben, können gut situierte Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. Allerdings gelten dafür strenge Voraussetzungen.

Wer im Alter ins Pflegeheim muss, die Kosten aber nicht von der eigenen Rente und den Ersparnissen stemmen kann, bekommt Unterstützung vom Sozialamt. Verdienen allerdings die Kinder des Pflegeheimbewohners sehr gut, können sie vom Sozialhilfeträger an der Finanzierung beteiligt werden. Das Stichwort lautet: Elternunterhalt.

Um dafür infrage zu kommen, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5.000 Euro erforderlich. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1201/23 e), auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Elternunterhalt erst ab 5.000 Euro Nettoeinkommen

In dem konkreten Fall erhielt eine psychisch kranke Frau Leistungen vom Sozialhilfeträger von mehr als 60.000 Euro pro Jahr. Vom Sohn der Frau versuchte der Träger Elternunterhalt einzuklagen - ohne Erfolg. Die Begründung: Der Gesetzgeber hatte als Voraussetzung für den Elternunterhalt ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro vorgesehen.

Das Gericht sah es als angemessen an, diese Vorgabe auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen herunterzurechnen, das sich mit diesem Bruttoeinkommen erzielen lässt - je nach Familienstand und Beschäftigungsart seien das 5.000 bis 5.500 Euro.

Der Sohn lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge jedoch darunter: Sein unterhaltsrechtliches Einkommen habe in den Jahren des vom Sozialhilfeträger benannten Zeitraums nicht mehr als 4.475 Euro pro Monat betragen.

Müssen Ehepartner die Kosten fürs Pflegeheim übernehmen?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld.

Heute: Müssen Ehepartner die Kosten fürs Pflegeheim tragen?

Steht ein Umzug ins Pflegeheim an, wird es teuer: Denn die soziale Pflegeversicherung übernimmt längst nicht alle Kosten, den Großteil müssen die Pflegebedürftigen selbst zahlen. Wenn sich jemand das nicht leisten kann, weil weder Rente noch Vermögen hoch genug sind, muss mitunter der Ehepartner einspringen.

Dabei gibt es allerdings ein Schonvermögen. Laut § 90 SGB XII wird bei Ehepaaren ein Betrag von insgesamt 20.000 Euro nicht angerechnet. Leben noch Kinder im Haushalt, die unterhalten werden, erhöht sich der Freibetrag um weitere 500 Euro.

Außerdem bleiben verschiedene Vermögensgegenstände unberührt, etwa:

  • eine vom Ehepartner selbst genutzte Immobilie,
  • Kapital und die Erträge aus einer Riester-Rente,
  • Vermögen, das Sie für einen angemessenen Hausrat benötigen,
  • Gegenstände, die Sie benötigen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
  • sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

Ebenfalls behalten darf der Ehepartner Ersparnisse, die für Beerdigung und Grabpflege eingeplant sind. Allerdings muss der Betrag angemessen und in einer Sterbegeldversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegt sein. Um zu wissen, was als angemessen gilt, können Sie sich an dem Betrag orientieren, den das Finanzamt bei Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennt: 7.500 Euro.

Erst wenn über all diese Vermögensarten und Ersparnisse hinaus noch Geld übrig ist, wird der Ehepartner an den Kosten fürs Pflegeheim beteiligt. Ist das nicht der Fall, wird zunächst geschaut, ob die Kinder in die Pflicht genommen werden können. Lesen Sie hier, ab welchem Gehalt Sie für die Pflege Ihrer Eltern zahlen müssen. Sind auch die Kinder nicht verpflichtet, die Pflegekosten zu übernehmen, springt das Sozialamt ein.

Muss ich die Pflegekosten meiner Geschwister tragen?

Wer auf Pflege im Heim angewiesen ist, hat in der Regel hohe Kosten zu schultern. Die Eigenbeteiligung für das erste Jahr im Pflegeheim betrug im Bundesdurchschnitt zuletzt 2.871 Euro im Monat - Zuschüsse vom Staat bereits abgezogen. Das ist eine Summe, die ohne eine private Pflegeversicherung, hohe Rente oder Vermögen nicht zu bezahlen ist. Doch was dann? Wer zahlt die Heimkosten, wenn der Pflegebedürftige diese nicht selbst aufbringen kann?

Das fragt sich ein t-online-Leser, dessen Geschwister offenbar über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, um im Fall der Fälle für sich selbst aufkommen zu können. Genauer: "Müssen Geschwister die Pflegekosten eines mittellosen Geschwisters mittragen?"

Diese Verwandten sind unterhaltspflichtig

Die Antwort ist eindeutig: nein. Geschwister zählen im Verwandtschaftsrecht zur sogenannten Seitenlinie. Laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind jedoch nur Verwandte der geraden Linie gegenseitig unterhaltspflichtig. Dazu zählen die eigenen Eltern und Kinder. Aber auch diese werden inzwischen erst ab einem hohen Jahreseinkommen zur Finanzierung von Pflegekosten herangezogen.

Komplizierter wird die Sache allerdings, wenn Geschwister gemeinsames Eigentum besitzen, etwa ein Haus oder eine Wohnung. Unter Umständen kann angeordnet werden, dass die Immobilie ganz oder zumindest teilweise veräußert werden muss, damit Bruder oder Schwester die eigenen Pflegekosten tragen können.

Besitzen die pflegebedürftigen Geschwister kein Immobilienvermögen und haben Sie auch keine Eltern oder Kinder, die so viel verdienen, dass sie zum Unterhalt verpflichtet sind, springt letztlich der Staat ein. Das Sozialamt zahlt dann die sogenannte Hilfe zur Pflege