Bei der Anschaffung von privaten Schwimmbecken stellen sich die Gebührenzahler immer wieder die Frage, ob für die Wassermengen, die in den Pool eingeleitet werden, auch Abwassergebühren/ Schmutzwassergebühren, anfallen.
Hierzu geben wir Ihnen folgende Information: Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, ist als „Schmutzwasser“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) einzustufen, weil es durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist, mit der rechtlichen Konsequenz, dass dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen ist.
Frischwasser, welches zur Befüllung der Schwimmbecken verwendet worden ist, ist daher vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Insbesondere kann dieses Beckenwasser, was regelmäßig mit Zusatzstoffen, wie etwa Chlor versetzt ist, nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen ist und auch der Tier- und Pflanzenwelt schadet.
In jedem Fall als Abwasser zu behandeln
Das Wasser aus Schwimmbecken ist somit in jedem Fall als Abwasser zu behandeln und bei Entleerung des Beckens der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Hier sind folglich Abwassergebühren zu zahlen. Unabhängig des Sachverhaltes „Gebührenpflicht“ weisen wir darauf hin, dass Ihre Poolbefüllung unter Angabe der Wassermenge per Mail beim Wassermeister der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) wasserversorgung@waldbrunn.de anzuzeigen ist. Weiterhin es nur gestattet, über den haushaltsüblichen Gartenschlauch das Becken zu befüllen.