Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!
Das Zweckfeuer muss mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) persönlich angezeigt werden.
Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutz-
technische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
| 1. | Verbrannt werden darf nur zu folgenden Zeiten: | |
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| Montag bis Freitag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
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| Samstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
2. | Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung sind zu vermeiden. |
| 3. | Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: | |
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| 100m | von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen |
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| 35m | von sonstigen Gebäuden |
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| 100m | von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden |
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| 50m | von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen |
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| 100m | von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden |
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| 20m | von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern. |
| 4. | Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken. |
| 5. | Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist nach mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren! |
| 6. | Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die o.g. Sicherheitsmaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden. |
| 7. | Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und außerhalb der zulässigen Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz kostenpflichtig sein kann. |
| 8. | Auch bei angemeldeten Zweckfeuern wird die Feuerwehr alarmiert, wenn entsprechende Notrufmeldungen bei der Zentralen Leitstelle eingehen. |