Der bei Gemeindevertretung am 15. März 2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 17, Herr Thomas Steinhauer hat zum 25. März 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
lfd. Nr. 6, Herr Christian Schmitt, Waldbrunn (Westerwald), 1072 Stimmen.
Der bei Gemeindevertretung am 15. März 2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 6 - Bürgerliste Waldbrunn, BLW
lfd. Nr. 3, Herr Lukas Blumtritt hat zum 31. März 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) nachrückt:
Nr. 6 - Bürgerliste Waldbrunn (BLW)
lfd. Nr. 5, Herr Christian Böcher, Waldbrunn (Westerwald), 829 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin Oliver Wilhelm, in Hauser Kirchweg 4, 65620 Waldbrunn (Westerwald) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Waldbrunn (Westerwald), 23.04.2026