Feststellung gem. §§ 33 und 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) und § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) in Verbindung mit § 29 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
Das Mitglied des Ortsbeirates Landenhausen Lukas Kaufmann hat sein Mandat am 19. Februar 2025 niedergelegt.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG verliert er somit seinen Sitz und ich stelle nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG sein Ausscheiden aus dem Ortsbeirat Landenhausen fest.
Gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Herr Udo Döppler, Hochstr. 2, 36367 Wartenberg mit Erklärung vom 05.03.2025 auf die Annahme des Mandates als Mitglied des Ortsbeirates verzichtet hat. Damit ist der Wahlvorschlag der CDU erschöpft. Der Sitz im Ortsbeirat bleibt somit leer.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, vom Tag dieser Bekanntmachung ab, Einspruch erheben.
Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn ein Prozent der Wahlberechtigten unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Wartenberg, den 6. März 2025