Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90), hat die Gemeindevertretung am 11.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird |
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.353.960 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -9.865.260 EUR |
| mit einem Saldo von | -511.300 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -511.300 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -56.230 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 356.500 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.573.270 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.216.770 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.100.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 230.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.870.000 EUR |
| mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | -403.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.100.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen wird auf 1.435.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festgesetzt. Auf die Festsetzungen dieser Satzung wird hingewiesen. Die folgende Darstellung ist daher lediglich nachrichtlich.
Die Hebesätze betragen nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2025:
1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als nicht erheblich im Sinne des § 114 g Abs. 1 HGO (und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen) gelten:
| a) | über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind; |
| b) | überplanmäßige Aufwendungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes oder 3.000 €, |
|
| außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 3.000 EUR; |
| c) | überplanmäßige Auszahlungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes oder 5.000 €, |
|
| außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 5.000 €; |
| d) | zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstigen ordentlichen Erträgen gegenüberstehen; |
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beträgt 40.000 € (Netto).
Wartenberg, den 12.03.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Der Landrat des Vogelsbergkreise als Behörde der Landesverwaltung) wurde am 08.04.2025 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Wartenberg, |
| 2. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von |
| 2.100.000 € | |
| (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend Euro) | |
|
| gemäß § 103 Abs. 2 HGO, |
| 3. | die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
| 1.435.000 € | |
| (in Worten: eine Million vierhundertfünfunddreißigtausend Euro) | |
|
| gemäß § 102 Abs. 4 HGO, |
| 4. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von |
| 500.000 € | |
| (in Worten: fünfhunderttausend Euro) | |
|
| gemäß § 105 Abs. 2 HGO.“ |
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 ist auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg unter
https://www.gemeinde-wartenberg.de/gemeinde-infos/Haushaltsplan.html
veröffentlicht.
Wartenberg, den 11.04.2025