Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung am 23.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.402.480 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -9.584.690 EUR |
| mit einem Saldo von | -182.210 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -182.210 EUR |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 400.260 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.130.800 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.622.760 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.491.960 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 800.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -166.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 634.000 EUR |
| mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | -457.700 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 800.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.625.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 332 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 357 v. H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Als nicht erheblich im Sinne des § 114 g Abs. 1 HGO (und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen) gelten:
a) über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind;
b) überplanmäßige Aufwendungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes oder 3.000 €,
außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 3.000 EUR;
c) überplanmäßige Auszahlungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes oder 5.000 €,
außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 5.000 €;
d) zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstigen ordentlichen Erträgen gegenüberstehen;
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beträgt 40.000 € (Netto).
| Wartenberg, den 24.02.2023 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg — (Dienstsiegel) gez. Dr. Olaf Dahlmann Bürgermeister |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Der Landrat des Vogelsbergkreise als Behörde der Landesverwaltung) wurde am 24.04.2023 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen
in Höhe von
800.000 €
(in Worten: achthunderttausend Euro)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
2. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.625.000 €
(in Worten: eine Million sechshundertfünfundzwanzigtausend Euro
gemäß § 102 Abs. 4 HGO,
4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in
Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.“
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 04.05.2023 bis einschließlich 12.05.2023 während der Öffnungszeiten* im Geschäftszimmer (Zimmer 1) der Gemeindeverwaltung, Landenhäuser Str. 11 (OT Angersbach), 36367 Wartenberg zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Wartenberg, den 26.04.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Wartenberg — (Dienstsiegel)
gez. Dr. Olaf Dahlmann
Bürgermeister
*Öffnungszeiten des Rathauses:
| Termine mit Terminvereinbarung: | |
| montags | von 07.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
| mittwochs | von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| donnerstags | von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Termine ohne Terminvereinbarung: | |
| dienstags | von 07.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
| freitags | von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr |