Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 05.03.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.373.060 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -10.383.860 EUR |
| mit einem Saldo von | -10.800 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 25.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 25.000 EUR |
| mit einem Überschuss von | 14.200 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
318.940 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 617.450 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.740.570 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.123.120 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 290.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 710.000 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -1.094.180 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.065.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2026 durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festgesetzt. Auf die Festsetzungen dieser Satzung wird hingewiesen. Die folgende Darstellung ist daher lediglich nachrichtlich.
Die Hebesätze betragen nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2026:
1. | Grundsteuer |
|
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
245 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten:
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| a) | über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, bestehender vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind; |
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| b) | über- und außer planmäßige Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bis zu 10.000,-- €, sofern sie 15 % des jeweiligen Haushaltsansatzes nicht überschreiten. |
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| c) | über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen bis zu 15.000,-- €, sofern sie 15 % des jeweiligen Haushaltsansatzes nicht überschreiten. |
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| d) | zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstigen ordentlichen Erträgen gegenüberstehen; |
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beträgt 45.000 € (Netto).
Wartenberg, den 09.03.2026
(Dienstsiegel)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Der Landrat des Vogelsbergkreise als Behörde der Landesverwaltung) wurde am 20.04.2026 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Wartenberg für das Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von |
| 1.000.000 € | |
| (in Worten: eine Million Euro) | |
|
| gemäß § 103 Abs. 2 HGO, |
| 2. | die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
| 2.065.000 € | |
| (in Worten: zwei Millionen fünfundsechzigtausend Euro) | |
|
| gemäß § 102 Abs. 4 HGO, |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von |
| 500.000 € | |
| (in Worten: fünfhunderttausend Euro) | |
|
| gemäß § 105 Abs. 2 HGO.“ |
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 ist auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg unter
https://www.gemeinde-wartenberg.de/gemeinde-und-verwaltung/finanzen.html
veröffentlicht.
Wartenberg, den 29.04.2026
(Dienstsiegel)