Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und wird für diejenigen Steuerschuldner festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben.
Die Steuerbescheide des Vorjahres für die Grundsteuer A und B behalten weiterhin ihre Gültigkeit, sofern nicht im Jahr 2025 eine Veränderung eingetreten ist.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für den/die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931), in der am 24.12.2021 geltenden Fassung, wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2025 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für das Jahr 2026 gültig.
Für die Steuerpflichtigen, welche von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig (Jahreszahler).
Die Steuern werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:
| • | die Abgabenpflicht neu begründet wird |
| • | der Abgabenschuldner wechselt |
| • | der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert. |
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse vom Konto eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Steueramt der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg, einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung.
Wartenberg, den 02.01.2026
| Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Wartenberg | (Dienstsiegel) |
Dr. Olaf Dahlmann
Bürgermeister
Gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Wartenberg öffentlich bekannt gemacht am 07.01.2026