Gemäß Mess- und Eichgesetz vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl.2024 I Nr. 323) sind Wasserzähler, deren Werte zur Rechnungsstellung verwendet werden, alle 6 Jahre zu wechseln. Es dürfen nur geeichte Zähler verwendet werden.
Die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes werden die im Jahr 2025 anstehenden Zähler, deren Eichfrist abläuft (Eichjahr 2019 und älter), ab sofort wechseln.
Die Gemeindeverwaltung bittet die Grundstückseigentümer, die Zähler gut zugänglich zu halten und den Bauhofmitarbeitern Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. Durch einen Dienstausweis können sich die Mitarbeiter des Bauhofes ausweisen.
Für die turnusgemäße Auswechselung entstehen den Hauseigentümern keine zusätzlichen Kosten, diese werden durch die monatliche Grundgebühr/Zählergebühr gedeckt.
Für kurzzeitige Einschränkungen in der Wasserversorgung, die im Zusammenhang mit dem Zählerwechsel entstehen, bittet die Gemeinde um Ihr Verständnis.
In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde auf folgende Regelung zum Einbau einer korrekt installierten Wasserzähleranlage hin. Nach der DIN 1988 Teil 4 und dem DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) W406 müssen Wasserzähler-Anlagen wie folgt installiert sein (Reihenfolge in Fließrichtung):
Der Wasserzählerbügel sorgt dafür, dass der Wasserzähler spannungsfrei montiert werden kann. Wasserzähler sind grundsätzlich spannungsfrei einzubauen.
Jeder Hauseigentümer hat seine Anlage eigenverantwortlich an die anerkannten Regeln der Technik anzupassen und instand zu halten. Eine Wasseruhr muss frei zugänglich und gut ablesbar sein. Kundenanlagen, welche nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z.B. ohne Wasserzählerbügel), genießen keinen Bestandsschutz und sind vom Eigentümer umzurüsten. Falls bei einem nötigen Wasserzählerwechsel die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, sehen wir uns gezwungen, diesen Wechsel nicht durchführen zu können.
Die Hauseigentümer werden gebeten, ihre Hauswasseranlage zu überprüfen und, falls diese nicht den Vorschriften entspricht, die gezeigten und erforderlichen Armarturen und Anlagen auf eigene Kosten von einem zugelassenen Installateur ausstatten / umbauen zu lassen (§ 5 Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Wartenberg vom 30.11.2022).