zur Erhaltung und Modernisierung vorhandener Bausubstanz in gewachsener Umgebung fördert die Gemeinde Wartenberg die Sanierung von Altbauten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
1. Allgemeines
| a) | Die Förderung wird für die Erhaltung bzw. Schaffung von Wohnraum gewährt. Eine Förderung für landwirtschaftliche Gebäude wird nur nach Ziffer 2 a) und 2 b) unbeschadet der Ziffer 2 d) der Förderrichtlinie gewährt. Ausnahmsweise kann auch die Sanierung für eine gewerbliche Nutzung gefördert werden. Förderfähig sind auch |
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| Gebäude mit sozialer und kultureller Nutzung, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Als förderfähige Altbauten gelten Gebäude auf dem Gebiet der Gemeinde Wartenberg die vor dem Jahr 1900 errichtet wurden und in der Denkmaltopographie mit aufgenommen sind. |
| b) | Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Zuschüsse können nur bewilligt werden, soweit Haushalts-mittel zur Verfügung stehen. |
| c) | Das Förderprogramm ist auf vier Jahre befristet, d. h. es gilt für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026. Eine Anpassung bzw. Veränderung der Förderrichtlinie jeweils zum 1. Januar bleibt ausdrücklich vorbehalten. |
| d) | Über Anträge entscheidet unter Anwendung dieser Richtlinien der Gemeindevorstand. Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen an denkmalgeschützter Bausubstanz. |
2. Förderfähige Maßnahmen
| a) | Dachsanierung (Kompletterneuerung mindestens der Dacheindeckung) einschließlich eventueller Wärmedämmmaßnahmen. |
| b) | Außenwandsanierung einschließlich Fenstererneuerung u. Haustüre, bei Fachwerkfassaden reicht fachgerechter Neuanstrich, bei Putzfassaden und bei Fassaden-verkleidungen, z. B. Schindeln, die Erneuerung und damit evtl. verbundene Wärmedämmmaßnahmen. |
| c) | Innensanierung / Umbau / Modernisierung (z. B. Heizungseinbau bzw. Erneuerung, Badsanierung, jegliche Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz). |
Alle Maßnahmen müssen den bau- und gegebenenfalls denkmalrechtlichen
Vorschriften entsprechen, auch wenn sie im Einzelfall nicht genehmigungspflichtig sind.
Generell nicht förderfähig sind reine Schönheitsreparaturen.
| d) | Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen soweit dies zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes für Nachbargebäude führt und die hierfür erforderlichen bau- und denkmalrechtlichen Genehmigungen vorliegen. |
3. Höhe der Förderung, förderungsfähige Gesamtkosten
| a) | Die Förderung ist abhängig von der durchgeführten Maßnahme (Ziffer 2.). |
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| Die förderfähigen Gesamtkosten werden festgesetzt für Maßnahmen: |
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| nach Ziffer 2. a) auf 5.000,00 € |
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| nach Ziffer 2. b) auf 10.000,00 € |
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| nach Ziffer 2. c) auf 10.000,00 € |
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| nach Ziffer 2. d) auf 5.000,00 € |
| b) | Der Fördersatz beträgt 15 % der nachgewiesenen Gesamtkosten bis zur Kostengrenze nach Ziffer 3. a). |
| c) | Eine Förderung durch die Gemeinde kann unabhängig von anderen Förder-programmen wie z. B. KfW und Denkmalschutz erfolgen, soweit die kommunale Förderung für andere öffentliche Förderprogramme unschädlich ist. |
| d) | Die Ausschöpfung der Höchstbeträge nach Ziffer 3. a) ist für ein Gebäude und für die jeweiligen Maßnahmen nach Ziffer 2. innerhalb von fünfzehn Jahren nur einmal möglich. |
4. Antragsberechtigung / Antragstellung
| a) | Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer von Gebäuden nach Ziffer 1. a) sind und Maßnahmen nach Ziffer 2. dieser Richtlinien durchführen wollen. |
| b) | Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen. |
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| Für die Antragstellung ist ein bei der Gemeindeverwaltung erhältliches Antrags-formular zu verwenden. |
5. Auszahlung
| a) | Die Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises unter Beifügung entsprechender Rechnungsbelege mit Nachweis der Zahlung. |
| b) | Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der sich aus dem Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Förderkriterien ergebende Zuschuss auf mindestens 500,00 € beläuft. |
6. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung zum 01.01.2023 in Kraft.
Wartenberg, den 07.11.2022