nach den §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGB. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass die Vereinfachte Umlegung „Hainigweg“ vom 12. Oktober 2009 am 3. Januar 2013 mit Ausnahme der Ordnungsnummer 7 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§83 Abs. 3 BauGB).
Die festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Nachtrag zum Umlegungsbeschluss vom 12. Oktober 2009
nach den §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGB. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass die Vereinfachte Umlegung „Hainigweg“ - Nachtrag zum Umlegungsbeschluss vom 12. Oktober 2009 - vom 6. Juni 2016 am 26. Juli 2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§83 Abs. 3 BauGB).
Die festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
nach den §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGB. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass die Vereinfachte Umlegung „Wilfried-Hilbirg-Straße“ vom 6. Juni 2016 am 26. Juli 2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§83 Abs. 3 BauGB).
Die festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
nach den §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGB. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass die Vereinfachte Umlegung „Erlenbach“ vom 02. Dezember 2009 am 8. Juli 2010 mit Ausnahme der Ordnungsnummer 2 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§83 Abs. 3 BauGB).
Die festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Für die Rechtskraft der vorstehenden, bereits durchgeführten Umlegungsverfahren, war noch die Veröffentlichung der Unanfechtbarkeit notwendig.
nach den §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGB. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass die Vereinfachte Umlegung „Erlenbach“ - Nachtrag zum Umlegungsbeschluss vom 2. Dezember 2009 - vom 6. Juni 2016 am 26. Juli 2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§83 Abs. 3 BauGB).
Die festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.