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Wartenberger Nachrichten
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserversorgungssatzung

Wasserversorgungssatzung

(WVS)

der Gemeinde Wartenberg

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. I S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetze vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Wasserversorgungssatzung beschlossen.

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung e i n e öffentliche

Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaf-

fung, Erneuerung und Erweiterung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Wasserversorgungsanlagen

Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches.

Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Anschlussleitungen

Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen, etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.

Wasserverbrauchsanlagen

Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.

Anschlussnehmer (-inhaber)

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Wasserabnehmer

Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/Betriebswasser entnehmen.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Grundstücksanschluss

(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und

unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde

für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine

gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grund-

stücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen an-

geschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke ge-

teilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt

wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.

(3) Die Gemeinde räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.

§ 5 Wasserverbrauchsanlagen

(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.

(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.

(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.

§ 6 Art der Versorgung

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.

(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

§ 9 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 10 Messeinrichtungen

(1) Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Mess-einrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.

(2) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.

§ 11 Ablesen

Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

§ 12 Einstellen der Versorgung

(1) Die Gemeinde kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um

a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder

c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

III. Abgaben und Kostenerstattung

§ 13 Wasserbeitrag

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Summe der Grundstücksfläche (§ 14) und der Geschossfläche (§§ 15 bis 18). Im Außenbereich werden die Beiträge lediglich nach der Geschossfläche bemessen.

Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,90 EUR/m² (1,78 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer) Veranlagungsfläche (Grundstücks- und Geschossfläche).

§ 14 Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; Teilflächen, die im Außenbereich liegen und unbebaut oder nicht wasserbeitragsrechtlich bevorteilt sind, bleiben unberücksichtigt. Sind diese Flächen teilweise bebaut oder wasserbeitragsrechtlich bevorteilt, gilt Abs. 3 entsprechend. Für Teilflächen, die im unbeplanten Innenbereich liegen, gilt Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.

Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.

(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 25 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.

§ 15 Geschossfläche in beplanten Gebieten

(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.

(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln (z.B. Vollgeschosszahl, Grundflächenzahl).

(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)

Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht,

gilt

0,5,

b)

nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

gilt

0,5,

c)

nur Garagen oder Stellplätze erlaubt,

gilt

0,3,

d)

nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze oder sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke

gilt

0,5,

und für die Restfläche

gilt

0,05,

e)

Dauerklein-, Schreber oder Freizeitgärten festsetzt

gilt

0,1,

f)

Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt

gilt

0,5

als Geschossflächenzahl.

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Geschossflächen oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich die Geschossfläche ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.

§ 16 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden.

§ 17 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nachfolgenden Geschossflächenzahlen:

Wochenendhaus-,

Kleingartengebiete

0,15

Kleinsiedlungsgebiete

0,3

Campingplatzgebiete

0,4

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

0,3

zwei

zulässigen Vollgeschossen

0,5

drei

" "

0,8

vier und fünf

" "

1,0

sechs und mehr

" "

1,2

Kern- und Gewerbegebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

0,8

zwei

zulässigen Vollgeschossen

1,2

drei

" "

1,6

vier und fünf

" "

1,8

sechs und mehr

" "

2,0

Industrie- und sonstige Sondergebiete

2,0

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

(2) Bei Grundstücken, die

a)

als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplätze und Ähnliches),

gilt

0,1,

b)

nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Vehältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen,

gilt

0,5,

c)

wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Art und Weise genutzt werden können,

gilt

0,3,

d)

als Friedhof, Freibad oder Sportplatz genutzt werden, für die bebaubaren Teile dieser Grundstücksfläche

gilt

0,5,

und für die Restfläche

gilt

0,05,

e)

nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können

gilt

0,1,

f)

mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind

gilt

0,5

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.

(3) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

§ 18 Geschossfläche in Sonderfällen

(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken wird als Geschossfläche 1/20 der Fläche des Grundbuchgrundstückes in Ansatz gebracht.

(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich die Geschossfläche – die nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen zu ermitteln ist – nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Gebäuden nach der tatsächlichen Bebauung zuzüglich 1/20 der danach verbleibenden Restfläche.

(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Geschossflächen der §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).

§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

§ 20 Entstehen der Beitragspflicht

(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

§ 21 Ablösung des Wasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 22 Beitragspflichtige, öffentliche Last

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

§ 23 Vorausleistungen

(1) Die Gemeinde kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

§ 24 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 25 Grundstücksanschlusskosten

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen auf dem angeschlossenen Grundstück ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft, trägt die Gemeinde Wartenberg. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2) Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er den gesamten Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen.

(3) Der Aufwand der Gemeinde für die Erneuerungen, Veränderungen und Beseitigung von Anschlussleitungen ist der Gemeinde in vollem Umfang zu erstatten, wenn diese Aufwendungen durch Maßnahmen oder Wünsche des Grundstückseigentümers verursacht oder erforderlich werden.

(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 und 2 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

§ 26 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren, und zwar eine verbrauchsabhängige Gebühr gemäß Abs. 2 und eine Grundgebühr gemäß Abs. 3.

(2) Die verbrauchsabhängige Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Gebühr beträgt pro m³ 1,38 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

(1,29 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

(3) Für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen wird eine Grundgebühr erhoben. Sie bestimmt sich nach dem angegebenen Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler. Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler und angefangenen Kalendermonat für Zähler mit einer Größe bis zu

Q3 4

(alt QN 2,5)

=

1,67 EUR (1,56 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

Q3 10

(alt QN 6,0)

=

4,17 EUR (3,90 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

Q3 16

(alt QN 10,0)

=

6,67 EUR (6,23 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

Q3 25

(alt QN 15,0)

=

9,28 EUR (8,67 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

Q3 40

(alt QN 30,0)

=

14,84 EUR (13,87 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

Q3 63

(alt QN 40,0)

=

23,38 EUR (21,85 EUR + 7 % gesetzliche Umsatzsteuer)

§ 27 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Gemeinde beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 28 Verwaltungsgebühren

(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 3,-- EUR.

(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 15,-- EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,-- EUR.

(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 80,-- EUR.

§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26 und 27 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 30 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

§ 31 Umsatzsteuer

Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Allgemeine Mitteilungspflichten

(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekanntwerdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden.

(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 33 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;
  2. § 4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebswasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist;
  3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 32 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann;
  5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
  6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;
  7. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
  8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;
  9. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeinde nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
  10. § 33 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

§ 35 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungsatzung außer Kraft.

Wartenberg, den 01.12.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
Dr. Olaf Dahlmann
Bürgermeister