So werden die Briefwahlunterlagen beantragt.
Ausgabe und Versand der Briefwahlunter-lagen erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich
Am Sonntag, 23. Februar, findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Wer am Wahlsonntag das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, bis Freitag, 21. Februar, Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde zu beantragen.
Die Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl werden voraussichtlich frühestens ab dem 3. Februar ausgegeben/versendet werden können, dann nämlich, wenn die Stimmzettel gedruckt sind und im Rathaus vorliegen. Der Antrag kann aber schon vorher gestellt werden.
Empfehlung:
Der Zeitraum für die Briefwahl bei der bevorstehenden Bundestagswahl ist gegenüber den turnusmäßigen Wahlen um einiges verkürzt. Wer im Zweifelsfall entsprechende Risiken auf dem Postweg vermeiden will, damit seine Stimme rechtzeitig eingeht und gezählt wird, sollte im Wahllokal wählen. Sicher ist es auch direkt bei Antragstellung im Rathaus zu wählen bzw. die Unterlagen in den Hausbriefkasten des Rathauses bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag, 23. Februar, einzuwerfen. Verspätet eingegangene Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden.
Wer mittels Briefwahl wählen möchte, kann dies unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der vollständigen Anschrift wie folgt beantragen:
Es besteht dabei auch die Möglichkeit, direkt beim Wahlbüro zu wählen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Letzter Termin für die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist der Freitag vor der Wahl, der 21. Februar bis 15.00 Uhr. Dann muss der Antrag dem Wahlamt vorliegen.
Bei einer plötzlichen Erkrankung kann der Antrag allerdings noch kurzfristig gestellt werden. Das Wahlamt im Rathaus der Gemeinde Wartenberg hat dafür am Samstag, dem 22. Februar 2025, von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Am Wahltag kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr im Wahllokal des Wahlbezirkes 11 im Ortsteil Angersbach, Schulstr. 5 gestellt werden.
Wer die Briefwahlunterlagen für einen anderen entgegennehmen möchte, muss schriftlich zur Entgegennahme berechtigt sein. Eine entsprechende Vollmacht kann formlos oder unter Verwendung der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erklärt werden. Um Missbrauch vorzubeugen, darf die bevollmächtigte Person für nicht mehr als vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen.