Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Aus redaktionellen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Neubekanntmachung des Bebauungsplanes Angersbach Nr. 11.3 „Änderung und Erweiterung des Baugebiets Ost“ 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat in ihrer Sitzung am 09.11.202 den Bebauungsplan Nr. 11.3 „Änderung und Erweiterung des Baugebietes Ost“ - 3. Änderung mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 HBO und § 5 HGO als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht hierzu gebilligt. Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Planziele sind u.a. die Anpassung der Grundflächenzahl, der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Baugrenzen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Wartenberg, Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg, während den Dienststunden (Montags und Dienstags von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr, Mitttwochs von 7.30 bis 12.00 Uhr, Donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr sowie Freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Sofern in den Festsetzungen keine anderen Datenquellen genannt sind, können alle aufgeführten DIN-Normen, Arbeitsblätter etc. in der Gemeindeverwaltung Wartenberg eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung auch auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg www.gemeinde-wartenberg.de in der Sparte „Bauen & Wohnen“ unter der Rubrik „Bauleitplanung“ und dem Unterpunkt „Bebauungspläne der Gemeinde Wartenberg“ sowie über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de abrufbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.