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Wartenberger Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2025

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Wartenberg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.12.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wartenberg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

(Leichenhalle und Friedhofskapelle)

(1)

Für die Benutzung der Friedhofshalle

(Leichenhalle / Friedhofskapelle) beträgt die Gebühr

152,00 €

(2)

Benutzung der Leichenhalle je angefangener Tag

38,00 €

(3)

Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag

44,00 €

(4)

Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde

50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren

erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Reihengrabstätte

1.081,00 €

2)

in einer Doppelreihengrabstätte / Rasendoppelreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Doppelreihengrabstätte

1.081,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte

1.015,00 €

2)

in einer Doppelreihengrabstätte

1.015,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden, für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a)

in einer Urnenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Urnenreihengrabstätte

492,00 €

b)

in einer Urnendoppelgrabstätte / gärtnerbetreuten Urnendoppelreihengrabstätte (je Urne)

492,00 €

c)

in einer Grabstätte für Erdbestattung

492,00 €

d)

in einer Baumgrabstätte

492,00 €

(3)

Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 100,00 €.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren

umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Wartenberg:

(1)

a)

Für die Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde

879,00 €

b)

Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt /

Gemeinde

615,00 €

c)

Gebühr für die Pflege der freien Grabstelle je Jahr

106,00 €

(2)

Für die Umbettung einer Aschenurne

a)

innerhalb desselben Friedhofs

455,00 €

b)

nach einem anderen Friedhof

1)

innerhalb der Gemeinde

455,00 €

2)

in eine andere Gemeinde

243,00 €

c)

Gebühr für die Pflege der freien Urnengrabstelle je Jahr

26,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihen-, Rasenreihen-, gärtnerbetreuten Reihen- und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

593,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

706,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

176,00 €

(3)

Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte

706,00 €

(4)

Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Reihengrabstätte

706,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Doppel-, Rasendoppel-, gärtnerbetreuten Doppel- und Urnendoppelgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für eine Grabstelle

942,00 €

b)

für eine weitere Grabstelle

942,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte

a)

für eine Grabstelle

942,00 €

b)

für eine weitere Grabstelle

942,00 €

(3)

Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte

a)

für eine Grabstelle

942,00 €

b)

für eine weitere Grabstelle

942,00 €

(4)

Für die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte

a)

für eine Grabstelle

88,00 €

b)

für eine weitere Grabstelle

88,00 €

(5)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte,

Rasendoppelgrabstätte, gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte bzw. Urnendoppelgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Doppelgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

52,00 €

b)

bei gärtnerbetreuten Doppelgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

52,00 €

c)

bei Rasendoppelgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

52,00 €

d)

bei Urnendoppelgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

18,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung einer Baumgrabstätte und die Nutzung der

Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Baumgrabstätte je Grabstätte:

721,00 €

(2)

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3)

Die Gebühr für das Namensschild an der Baumgrabstätte beträgt (inkl. Montage):

224,00 €

§ 11

Rasengrabstätten

Für die Herstellung des Grabsteinsockels und Pflege werden folgende Gebühren

erhoben:

a)

Rasenreihengrab

1)

Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels

434,00 €

2)

Gebühr für die Pflege der Rasenreihengrabstätte

1.002,00 €

a)

Rasendoppelgrab

1)

Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels

756,00 €

2)

Gebühr für die Pflege der Rasendoppelgrabstätte

2.506,00 €

§ 12

Grabeinfassung

Für die Grabeinfassung werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab

878,00 €

b)

Doppelgrab

1.304,00 €

c)

Urnengrab

593,00 €

§ 13

Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1)

bei Reihengrabstätten

259,00 €

2)

bei Doppelgrabstätten

439,00 €

3)

bei Rasenreihengrabstätten

176,00 €

4)

bei Rasendoppelgrabstätten

231,00 €

b)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen einschl. der Beseitigung von Aschenresten:

1)

bei Urnengrabstellen

176,00 €

2)

bei Urnendoppelgrabstellen

203,00 €

c)

Für die Beseitigung von Aschenresten aus Reihen-, Doppel-, Rasenreihen-, Rasendoppel- sowie Baumgrabstätten

120,00 €

d)

Die Gebühr für die Entfernung des Erdhügels beträgt:

319,00 €

e)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 14

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)

a)

Grabmale auf Reihengräbern / Rasenreihengräbern / gärtnerbetreuten Reihengrabstätten

48,00 €

b)

Grabmale auf Doppelgräbern / Rasendoppelgräbern / gärtnerbetreuten Doppelgräbern

48,00 €

c)

Grabmale auf Urnengrabstätten / gärtnerbetreuten Urnengrabstätten

48,00 €

§ 15

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt,

erhebt die Gemeinde Wartenberg folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):

1)

einmalig

58,00 €

2)

für die Dauer von 1 Jahr

96,00 €

3)

für die Dauer von 5 Jahren

192,00 €

b)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) nach Zeitaufwand gemäß Vewaltungskostensatzung.

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.

s wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wartenberg, den 13.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

gez.

Dr. Olaf Dahlmann

Bürgermeister

(Siegel)