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Wartenberger Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entwässerungssatzung

Entwässerungssatzung

(EWS)

der Gemeinde Wartenberg

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl S. 582) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg in der Sitzung am 12.12.2024 folgende Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche

Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaf-

fung, Erneuerung und Erweiterung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Abwasser

Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

Brauchwasser

Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

Abwasseranlagen

Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.

Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Sammelleitungen

Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).

Behandlungsanlagen

Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.

Anschlussleitungen

Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.

Grundstücksentwässerungs-anlagen

Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.

Zuleitungskanäle

Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.

Grundstücksklär-einrichtungen

Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).

Anschlussnehmer(-inhaber)

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Abwassereinleiter

Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Grundstücksanschluss

(1)

Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

(2)

Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.

(3)

Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4)

Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2)

Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

(3)

Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.

(4)

Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.

(2)

Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

§ 6 Grundstückskläreinrichtungen

(1)

Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

(2)

Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.

(3)

Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.

(4)

Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.

§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen

(1)

In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches

-

den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,

-

das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,

-

die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,

-

den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,

-

sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet wer-den.

(2)

Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

-

Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und Ähnliches;

-

Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Ab-fälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;

-

Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;

-

Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;

-

Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.

Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der An-schlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbe-reich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen ˃ 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.

(3)

Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(4)

Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.

(5)

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

(6)

Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdrainagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

(1)

Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:

Grenzwert

1.

Physikalische Parameter

1.1

Temperatur

35 °C

1.2

pH-Wert

6,5 - 10

2.

Organische Stoffe und Lösungsmittel

2.1

Organische Lösungsmittel (BTEX),

bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie

10 mg/l

2.2

Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),

berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)[1] mittels Gaschromatografie

1 mg/l

2.3

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen,

angegeben als Chlorid (AOX)

1 mg/l

2.4

Phenolindex

20 mg/l

2.5

Kohlenwasserstoffe H 53

(Mineralöl und Mineralölprodukte)

20 mg/l

2.6

Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe

(z. B. organische Fette)

250 mg/l

3.

Anorganische Stoffe (gelöst)

3.1

Ammonium,

berechnet als Stickstoff

100 mg N/l

3.2

Nitrit,

berechnet als Stickstoff

5 mg N/l

3.3

Cyanid,

leicht freisetzbar

0,2 mg/l

3.4

Sulfat

400 mg/l

4.

Anorganische Stoffe (gesamt)[2]

4.1

Arsen

0,1 mg/l

4.2

Blei

0,5 mg/l

4.3

Cadmium

0,1 mg/l

4.4

Chrom

0,5 mg/l

4.5

Chrom-VI

0,1 mg/l

4.6

Kupfer

0,5 mg/l

4.7

Nickel

0,5 mg/l

4.8

Quecksilber

0,05 mg/l

4.9

Silber

0,1 mg/l

4.10

Zink

2 mg/l

4.11

Zinn

2 mg/l

[1]

Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan

[2]

Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.

Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Wartenberg archivmäßig gesichert niedergelegt.

Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.

(2)

Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

(3)

Im Bedarfsfall können

a)

für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,

b)

höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,

c)

geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine

-

Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,

-

Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,

-

Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung

zu vermeiden.

(4)

Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(5)

Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6)

Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

(7)

Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

(8)

Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

§ 9 Überwachen der Einleitungen

(1)

Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

(2)

Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.

(3)

Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(4)

Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

(5)

Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.

(6)

Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.

(7)

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsru-he - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.

Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.

Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.

III. Abgaben und Kostenerstattung

§ 10 Abwasserbeitrag

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Summe der Grundstücksfläche (§ 11) und der Geschossfläche (§§ 12 bis 15). Im Außenbereich werden die Beiträge lediglich nach der Geschossfläche bemessen.

(2)

Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag)

-

an eine Sammelleitung

3,22 EUR/m² Grundstücks-

und Geschossfläche

-

an die Behandlungsanlage

0,66 EUR/m² Grundstücks-

und Geschossfläche.

(3)

Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt.

§ 11 Grundstücksfläche

(1)

Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; Teilflächen, die im Außenbereich liegen und unbebaut oder nicht abwasserbeitragsrechtlich bevorteilt sind, bleiben unberücksichtigt. Sind diese Flächen teilweise bebaut oder wasserbeitragsrechtlich bevorteilt, gilt Abs. 3 entsprechend. Für Teilflächen, die im unbeplanten Innenbereich liegen, gilt Abs. 2 entsprechend.

(2)

Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a)

bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

b)

bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.

Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.

(3)

Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte / aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 25 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.

§ 12 Geschossfläche in beplanten Gebieten

(1)

In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2)

Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.

(3)

Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln (z.B. Vollgeschosszahl, Grundflächenzahl).

(4)

Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)

Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht,

gilt

0,5,

b)

nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

gilt

0,5,

c)

nur Garagen oder Stellplätze erlaubt,

gilt

0,3,

d)

nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze oder sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke

gilt

0,5,

und für die Restfläche

gilt

0,05,

e)

Dauerklein-, Schreber oder Freizeitgärten festsetzt

gilt

0,1,

f)

Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt

gilt

0,5

als Geschossflächenzahl.

(5)

Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

(6)

Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Geschossflächen oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich die Geschossfläche ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.

§ 13 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.

§ 14 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1)

Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nachfolgenden Geschossflächenzahlen:

Wochenendhaus-,

Kleingartengebiete

0,15

Kleinsiedlungsgebiete

0,3

Campingplatzgebiete

0,4

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

0,3

zwei

zulässigen Vollgeschossen

0,5

drei

" "

0,8

vier und fünf

" "

1,0

sechs und mehr

" "

1,2

Kern- und Gewerbegebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

0,8

zwei

zulässigen Vollgeschossen

1,2

drei

" "

1,6

vier und fünf

" "

1,8

sechs und mehr

" "

2,0

Industrie- und sonstige Sondergebiete

2,0

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

(2)

Bei Grundstücken, die

a)

als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhält-nis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplätze und Ähnliches),

gilt

0,1,

b)

nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Ver-hältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen,

gilt

0,5,

c)

wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Art und Weise genutzt werden können,

gilt

0,3,

d)

als Friedhof, Freibad oder Sportplatz genutzt werden, für die bebaubaren Teile dieser Grundstücksfläche

gilt

0,5,

und für die Restfläche

gilt

0,05,

e)

nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können

gilt

0,1,

f)

mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind

gilt

0,5

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.

(3)

Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

§ 15 Geschossfläche in Sonderfällen

(1)

Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken wird als Geschossfläche 1/20 der Fläche des Grundbuchgrundstückes in Ansatz gebracht.

(2)

Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich die Geschossfläche - die nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen zu ermitteln ist - nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Gebäuden nach der tatsächlichen Bebauung zuzüglich 1/20 der danach verbleibenden Restfläche.

(3)

Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Geschossflächen der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 2 b) ermittelte Grundstücksfläche).

§ 16 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind, bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

§ 17 Entstehen der Beitragspflicht

(1)

Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

(2)

Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

§ 18 Ablösung des Abwasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 19 Beitragspflichtige, öffentliche Last

(1)

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2)

Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

§ 20 Vorausleistungen

(1)

Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)

Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

§ 21 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 22 Grundstücksanschlusskosten

(1)

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen auf dem angeschlossenen Grundstück ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft, trägt die Gemeinde Wartenberg. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)

Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er den gesamten Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen.

(3)

Der Aufwand der Gemeinde für die Erneuerungen, Veränderungen und Beseitigung von Anschlussleitungen ist der Gemeinde in vollem Umfang zu erstatten, wenn diese Aufwendungen durch Maßnahmen oder Wünsche des Grundstückseigentümers verursacht oder erforderlich werden.

(4)

Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(5)

Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.

(6)

Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 und 2 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

§ 23 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a) bzw. Abholen (b, c) und Behandeln von

a)

Abwasser,

b)

Schlamm aus Kleinkläranlagen,

c)

Abwasser aus Gruben.

(2)

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Abwasser abgewälzt.

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen und nichthäuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,23 EUR.

(2)

Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben wird nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.

(3)

Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 ermittelten Wassermengen ist von Grundstückseigentümern, die eine Zisterne für das Betreiben von Waschmaschinen oder Toiletten nutzen und anderes verschmutztes Niederschlagswasser dem öffentlichen Abwassersystem zuführen, eine pauschale Abwassergebühr zu entrichten. Pro Jahr und Bewohner werden pauschal 4 m³ berechnet. Die Gebührenhöhe pro m³ ergibt sich aus Abs. 1 Satz 2. Stichtag für die Berechnung der Bewohner ist jeweils der 01.07. des Abrechnungszeitraumes.

§ 25 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

(1)

Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a)

aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

b)

zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.

(2)

Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Abwassermenge ermöglichen.

Für landwirtschaftliche Betriebe ohne Sonderwasserzähler werden von der Berechnung zugrundeliegenden Frischwassermenge je Großvieheinheit (GVE) jährlich 12 m³ in Abzug gebracht. Die Großvieheinheiten (GVE) berechnen sich wie folgt:

Rindvieh bis 2 Jahre

0,5 GVE

Rindvieh ab 2 Jahre

1,0 GVE

Schweine

0,2 GVE

Pferde bis 3 Jahre

0,5 GVE

Pferde ab 3 Jahre

1,0 GVE

Schafe, Ziegen

0,1 GVE

Schafe, Ziegen als

Muttertiere und Böcke

0,15 GVE

Nach Abzug dieser Mengen für die Großvieheinheiten (GVE) müssen jedoch je Person noch mindestens 35 m³ jährlich als Frischwasserbezug für die Berechnung der Abwassergebühren verbleiben.

(3)

Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(4)

Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Abwassermenge durch einen Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.

(5)

Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(6)

Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.

§ 26 Verwaltungsgebühr

(1)

Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 3,00 EUR zu zahlen.

(2)

Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 EUR.

§ 27Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last

(1)

Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Abwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)

Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3)

Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23 und 24 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 28 Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an den Bemessungseinheiten (Anzahl Kubikmeter Frischwasser) des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

§ 29 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

§ 30 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

(1)

Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2)

§ 27 Abs. 1 gilt entsprechend.

IV. Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

(1)

Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3)

Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

(4)

Bei der Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden.

§ 32 Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 33 Haftung bei Entsorgungsstörungen

Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;

2.

§ 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;

3.

§ 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;

4.

§ 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;

5.

§ 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

6.

§ 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;

7.

§ 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;

8.

§ 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;

9.

§ 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;

10.

§ 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;

11.

§ 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;

12.

§ 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

13.

§ 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;

14.

§ 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;

15.

§ 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;

16.

§ 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;

17.

§ 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;

18.

§ 31 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

19.

§ 31 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;

20.

§ 31 Abs. 4 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;

21.

§ 32 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

§ 35 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft.

Wartenberg, den 13.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

(Siegel)

gez. Dr. Olaf Dahlmann

Bürgermeister