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Wartenberger Nachrichten
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung - verkaufsoffener Sonntag im OT Angersbach am 03.05.2026

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBI. I 2006 S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1.

Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Wartenberg, aus Anlass des „6. Wartenberger Dorfflohmarktes“ am Sonntag, 03. Mai 2026 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offen gehalten werden.

2.

Die Offenhaltung der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Ortsteil Angersbach.

3.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter diese Regelung.

4.

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2, und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur während der Ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nachbereitungsarbeiten beschäftigt werden. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

5.

Die Allgemeinverfügung tritt mit Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt „Wartenberger Nachrichten“ in Kraft.

6.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

7.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Gemeindeverwaltung Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg, in Papierform eingesehen werden.

Begründung:

Gemäß § 6 des HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.

Der Wartenberger Dorfflohmarkt ist seit 2019 ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders der Gemeinde Wartenberg und hat sich als Veranstaltungshighlight etabliert. Mit einer Vielzahl von privaten Flohmarkt-Ausstellern wird der Ortsteil Angersbach am 03. Mai 2026 in einen großen Dorfflohmarkt verwandelt, welcher an diesem Tag Besucherinnen, Besucher und Flohmarktfans aus den umliegenden Landkreisen in die Gemeinde Wartenberg lockt. Es handelt sich somit um ein besonderes örtliches Ereignis und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG.

Die Veranstaltung lockt je nach Wetterlage zwei- bis dreitausend Besucherinnen und Besucher und stellt sich somit als Hauptsache dar. Der „6. Wartenberger Dorfflohmarkt“ wird aktiv vom Veranstalter beworben. Die „Wartenberger Dorfflohmärkte“ der vergangenen Jahre und das damit verbundene Programm haben nachweislich (Erfahrungswerte des Veranstalters) zu einem überaus großen Besucherandrang geführt. Das Anlassereignis zieht somit einen Besucherstrom an, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher um ein Vielfaches übersteigt. Die Öffnung der Verkaufsstellen bleibt auf den Veranstaltungsbereich des „6. Wartenberger Dorfflohmarktes“ beschränkt. Die Herstellung des Veranstaltungsbezuges ist gegeben, da die Ladenöffnung auf den Ortsteil Angersbach begrenzt ist und dadurch ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt.

Mit der Sonntagsöffnung am 03. Mai 2026 wird die Anzahl der zulässig freizugebenden Sonn- und Feiertage in der Gemeinde Wartenberg nicht überschritten.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt „Wartenberger Nachrichten“.

Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird eingehalten (Freigabe von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Die Ladenöffnung endet damit rechtmäßig vor 20 Uhr und liegt sogleich außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes.

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Veranstaltung entspricht. Dies ist im ausgewiesenen Bereich (Ortsteil Angersbach) gegeben. Der Ortsteil Angersbach wird an diesem Tag von den Besucherinnen und Besuchern angesteuert und der „6. Wartenberger Dorfflohmarkt“ ist örtlich über das ganze Ortsgebiet des Ortsteil Angersbach verteilt und findet von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Die Öffnung von Verkaufsstellen steht somit in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis. Eine Beschränkung auf Handelszweige war nicht geboten.

Auch im Verhältnis der Veranstaltungsfläche zu der Verkaufsfläche in den geöffneten Ladenlokalen ist zu erkennen, dass die Veranstaltung die Hauptsache ist und das Offenhalten von Verkaufsstellen an diesem Sonntag lediglich der Nebeneffekt.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter.

Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.

Wartenberg, den 30. Januar 2026

gez.

(Dienstsiegel)

Dr. Olaf Dahlmann
Bürgermeister