Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtslage an den Osterfeiertagen

Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchten wir Sie auf die aktuelle Rechtslage, namentlich in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.

An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Das Verbot beginnt bereits am Gründonnerstag um 4 Uhr und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind. Dem ruhigen Charakter des Feiertags beispielsweise zuwiderlaufende Treffen der Auto-Tuningszene sind entsprechend in störungsarme Umgebung zu lenken oder wo dies nicht möglich ist ggf. zu unterbinden, soweit diese Veranstaltungen nicht bereits über die Gründe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 HFeiertagsG Verboten sind.

Vielen Dank im Voraus.