Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung am 01.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.430.995 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.007.264 € |
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| mit einem Saldo von | 576.269 € |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.000 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
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| mit einem Saldo von | 5.000 € |
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| mit einem Fehlbedarf von | 571.269 € |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 511.290 € |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 952.210 € |
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| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 2.936.450 € |
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| mit einem Saldo von | -1.984.240 € |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.841.150 € |
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| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 400.200 € |
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| mit einem Saldo von | -1.440.950 € |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | - 1.054.580 € |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.841.150 € festgesetzt. Gemäß § 50 Abs. 1 HGO wird der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Aufnahme der Kredite zu entscheiden.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen wird auf 932.000 € festgesetzt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
§ 5 Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 420 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | |
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellen-plan. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen:
| a) | des Ergebnishaushaltes, wenn sie |
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| b) | des Finanzhaushaltes, wenn sie |
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§ 9 Übertragbarkeit
Die verfügbaren Mittel aus folgenden Haushaltsansätze des Ergebnishaushaltes aus dem Haushaltsjahr 2023 werden gem. § 21 GemHVO für übertragbar erklärt:
Fraktionsmittel (01010105-6010100); Doppikeinführung (01010202-6120000); Feuerwehr Aus-und Fortbildungskosten (02030199-6880000); Bauhof (01010203-6161000); Spielplätze (06060199-60610000); Straßen-Instandhaltung (12010199-6161000), Straßenbeleuchtung-Instandhaltung (12010199-6163000); Bürgerhaus Argenstein (15020132-6161000); Bürgerhaus Nesselbrunn (15020134-6161000); Bürgerhaus Oberweimar (15020137-6161000); Bürgerhaus Roth (15020138-6161000); Bürgerhaus Wenkbach (15020141-6161000); Bürgerhaus Wolfshausen (15020142-6161000).
§ 10 Wertgrenzen gemäß § 12 GemHVO
Die Wertgrenzen gemäß § 12 GemHVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden auf 25 % der Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) festgelegt.
35096 Weimar (Lahn), den 02.02.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a Ziffer 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.V. mit § 103 Abs. 2 sowie § 97a Ziffer 5 i.V. mit § 105 Abs. 2 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf) zu den Festsetzungen in § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Genehmigung
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Gemeinde Weimar eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2024 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Weimar festgesetzten Kredite in Höhe von
1.841.150 Euro
(i.W.: Eine Million Achthunderteinundvierzigtausendeinhundertfünfzig Euro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Weimar festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
932.000 Euro
(i.W.: Neunhundertzweiunddreißigtausend Euro)
D)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO i.V.m. § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Weimar festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
500.000 Euro
(i.W.: Fünfhunderttausend Euro)
Marburg, 8. März 2024
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.03.2024 bis einschl. 05.04.2024 nach Terminvereinbarung in der Gemeindeverwaltung Weimar, Zimmer 209, Alte Bahnhofstraße 31, öffentlich aus.
35096 Weimar (Lahn), den 14.03.2024