Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung am 13.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
|
| im ordentlichen Ergebnis | |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.751.793 € |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.345.222 € |
|
| mit einem Saldo | 593.429 € |
|
|
| |
| von im außerordentlichen Ergebnis | ||
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 315.000 € |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
|
| mit einem Saldo von | 315.000 € |
|
|
| |
|
| mit einem Fehlbetrag von | 278.429 € |
| im Finanzhaushalt | ||
|
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -608.212 € |
|
|
| |
|
| und dem Gesamtbetrag der |
|
|
|
| |
|
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 954.500 € |
|
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.591.800 € |
|
| mit einem Saldo von | -2.637.300 € |
|
|
| |
|
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 2.467.920 € |
|
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 471.220 € |
|
| mit einem Saldo von | -1.996.700 € |
|
| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | -1.248.812 € |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.467.920 € festgesetzt. Gemäß § 50 Abs. 1 HGO wird der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Aufnahme der Kredite zu entscheiden.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
§ 5 Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer
Die Steuersätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B wurden für das Haushaltsjahr 2025 mit der von der Gemeindevertretung am 05. Dezember 2024 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 350 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v.H. |
| Insofern hat die Angabe der Steuersätze zur Grundsteuer A und Grundsteuer B an dieser Stelle nur eine nachrichtliche Bedeutung. | |||
| Der Hebesatz zur Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt: | |||
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 380 v.H. |
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
a) des Ergebnishaushaltes, wenn sie
b) des Finanzhaushaltes, wenn sie
§ 9 Übertragbarkeit
Die verfügbaren Mittel aus folgenden Haushaltsansätzen des Ergebnishaushaltes werden gem. § 21 GemHVO für übertragbar erklärt:
Fraktionsmittel (01010105-6010100); Bauhofgebäude (01010203-6161000); Rathaus (01010299-6161000); Feuerwehr Entschädigungsaufwand (02030199-6131000); Feuerwehrgerätehäuser (02030199-6161000); Feuerwehr Aus- und Fortbildungskosten (02030199-6880000); Zuschüsse ev. Kiga Nwe (06010236-7128000); Erstattungen an
Kindergärten anderer Träger (06010299-7172000); Spielplätze (06060199-6061000); Allg. Kostenstelle Wasser (11080199-6779000); Straßen (12010199-6161000); Straßenbeleuchtung (12010299-6163000); Bürgerhaus Allna (15020131-6161000); Bürgerhaus Argenstein (15020132-6161000); Bürgerhaus Kehna (15020133-6161000); Bürgerhaus Nesselbrunn (15020134-6161000); Bürgerhaus Niederwalgern (15020135-6061000,6161000); Bürgerhaus Niederweimar (15020136-6061000,6161000); Bürgerhaus Oberweimar (15020137- 6061000,6161000); Bürgerhaus Roth (15020138-6061000,6161000); Bürgerhaus Wolfshausen (15020142-6061000,6161000).
§ 10 Wertgrenzen gemäß § 12 GemHVO
Die Wertgrenzen gemäß § 12 GemHVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden auf 25 % der Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) festgelegt.
35096 Weimar (Lahn), den 14.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a Ziffer 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.V. mit § 103 Abs. 2 sowie § 97a Ziffer 5 i.V. mit § 105 Abs. 2 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf) zu den Festsetzungen in § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Genehmigung
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Gemeinde Weimar eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Weimar festgesetzten Kredite in Höhe von 2.467.920 Euro (i.W.: Zwei Millionen VierhundertsiebenundsechzigtausendneunhundertzwanzigEuro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO i. V. m. § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Weimar festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von 500.000 Euro (i.W.: Fünfhunderttausend Euro)
Marburg, 25. März 2025
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.04.2025 bis einschließlich 14.04.2025 während der Sprechstunden in der Gemeindeverwaltung Weimar, Zimmer 209, Alte Bahnhofstraße 31, öffentlich aus.
35096 Weimar (Lahn), den 31.03.2025